Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

374 XXVIII. 
§ 77a. 
Bei Gemeinden, die nach ihren gewerblichen und sonstigen Verhältnissen als dazu ver- 
mögend erkannt werden, kann der Umlagesatz, für den die Gemeinde nach § 77 aufzukommen 
hat, um 1 bis 4 J erhöht werden, während andererseits bei Gemeinden auf besonders niederer 
Stufe der Leistungsfähigkeit in dem gleichen Umfang eine Ermäßigung eintreten darf. 
§ 77b. 
Der Berechnung des Umlagesatzes (§ 76 letzter Absatz) und der von der Gemeinde zur 
Deckung des Schulaufwandes aufzubringenden Summen (8 77) werden jeweils die nach § 93 
Absatz 1 der Gemeindeordnung für den Umlageausschlag maßgebenden Stenuerwerte und Ein- 
kommen des Gemeindesteuerkatasters zu Grunde gelegt, nach dem die Gemeindeumlage für das 
erste Jahr des neuen Zeitabschnitts (§ 78) erhoben wird. 
8 78. 
Auf Antrag der Gemeinde wird der ihr zukommende Staatsbeitrag durch die Staats- 
behörde für einen Zeitabschnitt von 10 Jahren festgestellt. 
Die 10jährigen Zeitabschnitte sind zusammenfallend mit den Zeitabschnitten, für welche 
die in § 52 I des Gesetzes bezeichneten Beiträge nach § 52 II festgesetzt werden und wie diese 
für alle Gemeinden des Landes die gleichen. Nach Ablauf des 10jährigen Zeitabschnitts kann 
sowohl die Gemeinde wie die Staatsbehörde eine neue Festsetzung beantragen. 
§ 79. 
Das Erkenntnis über die Festsetzung des Staatsbeitrags (8 78) tritt in Wirksamkeit: 
1. wenn der Antrag der Gemeinde innerhalb des ersten Jahres des neuen Zeitabschnitts 
gestellt wird, oder wenn die Gemeinde schon bisher einen Staatsbeitrag bezogen hat, 
mit Wirkung vom Beginn dieses Zeitabschuitts an; 
2. wenn er nach Umfluß des ersten Jahres des neuen Zeitabschnitts gestellt wird, von 
dem Tage an, an dem der Antrag bei der den Staatsbeitrag festsetzenden Behörde 
einkommt. 
5 79 8. 
In der zweiten Hälfte des neuen Zeitabschnitts kann ein Antrag im allgemeinen nicht 
mehr gestellt werden. Eine Ausnahme findet nur statt, wenn eine Gemeinde, die seither der 
Städteordnung unterstand, dieses Verhältnis aufgibt, oder wenn in einer Gemeinde, die bisher 
mit einer andern Gemeinde zusammen eine Schule unterhielt, eine neue Schule errichtet wird, 
oder wenn eine Gemeinde, die bisher Staatsbeitrag bezogen hat, mit einer andern Gemeinde 
vereinigt wird. Die Festsetzung des Staatsbeitrags erfolgt in diesen Fällen mit Wirkung von 
dem Zeitpunkt an, auf den das den Anspruch begründende Ereignis eingetreten ist. 
Der Antrag muß binnen Jahresfrist eingereicht sein.
	        
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