XXVIII. 375
Dabei sind im Falle der Vereinigung zweier Gemeinden die sonstigen Ausgaben, die der
Berechnung des sonstigen Umlagebedürfnisses zu Grunde zu legen sind, durch Zusammenrechnung
der in § 76 bezeichneten Beträge beider Gemeinden festzustellen. In gleicher Weise sind der
Berechnung der Umlagesätze (§ 76 und § 77) die Steuerwerte und Einkommen der beiden
Steuerkataster zu Grunde zu legen.
8 80.
Der Staatsbeitrag erlischt, wenn eine Gemeinde die Städteordnung annimmt oder wenn
eine Gemeinde, die Staatsbeitrag bezieht, mit einer andern vereinigt wird, und zwar mit dem
letzten Tag vor dem Eintritt der Vereinigung.
Wenn im Verlauf des 10 jährigen Zeitabschnitts eine Anderung in dem äußeren Bestand
der Schule, abgesehen vom Fall des § 79a, oder in den Leistungen des § 74 Ziffer 1 bis 6
des Gesetzes eintritt, oder eine der in §. 74 Ziffer 2 bis 6 bezeichneten Aufwendungen von der
Gemeinde neu übernommen werden muß oder aber ganz in Wegfall kommt, so kann auch vor
Ablauf von 10 Jahren die Gemeinde alsbald die Erhöhung und die Staatsbehörde die Er-
mäßigung beziehungsweise die zeitweise Einstellung des bewilligten Staatsbeitrags mit Wirkung
von dem Zeitpunkt an beantragen, in dem die Veränderung eingetreten ist.
§ 80„
m .
Dichstimmmtgcnder§§73bi580findenunkhaufabgesonderteGcnmrtungen,sofern
deren Aufwand nach § 174 Absatz 3 der Gemeindcordnung umgelegt wird, Anwendung.
In § 82 Absatz 1
ist statt „8§ 72 bis 79“ zu setzen: „§88 72 bis 79a“.
8 83.
In Absatz 1 ist statt „§ 52“ zu setzen: „§ 52 1 1“ und als weiterer Satz beizufügen:
Maßgebend ist hiebei das Ergebnis der Volkszählung, das der Berechnung des Gemeinde-
beitrags (§ 52 II) zu Grunde gelegt ist. Dasselbe bleibt auch bestimmend im Falle des Aus-
scheidens einer Gemeinde zum Zweck der Errichtung einer eigenen Schule für die Bemessung
des von ihr zu entrichtenden Gemeindebeitrags (§ 52 1 1)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Zahlungspflichtig gegenüber der Staatskasse (§ 52) und gegenüber den Lehrern (§ 56)
sowic erhebungsberechtigt in Ansehung der Anteile der mitbeteiligten Gemeinden am Schul-
aufwand und der Einkünfte der Schule (§§ 58 bis 61) ist die Gemeinde, welche die Ver-
waltung und Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben der gemeinsamen Schule zu führen
hat (§ 6 „ Ziffer 3).
Absatz 4 erhält folgenden Zusatz:
Dabei wird die rechnungsführende Gemeinde (Absatz 3) von der Staatsverwaltungsbehörde
bestimmt.
57.