Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

376 XXVIII. 
Der letzte Absatz des 
§ 91 
wird aufgehoben. 
Artikel VII. 
Im sechsten Titel sind die Überschrift und der ganze „Erste Abschnitt“, umfassend die 
§§ 92 bis 97 sowie die Überschrift „Zweiter Abschnitt“ zu streichen.. 
Die §§ 92 bis 97 
werden aufgehoben. 
Nach § 98 sind an Stelle der §§ 106 und 107 folgende Paragraphen einzurücken: 
5 98 #. 
Die Verwaltung des örtlichen Schulvermögens und die örtliche Aufsicht über die Volks- 
schule steht in den Städten der Städteordnung dem Stadtrat zu. 
Zur Ausübung dieser Befugnisse wird eine besondere Kommission bestellt (Schulkommission), 
deren rechtliche Stellung, Zusammensetzung und Zuständigkeit mit den aus dem § 980 sich 
ergebenden Einschränkungen nach den Bestimmungen der §§ 19 a und 19b der Städteordnung 
sich richten. Dieser Kommission haben weiter anzugehören der nach § 98b bestellte Rektor 
und der nach § 11 d des Gesetzes bestellte Schularzt. 
§ 98 b. 
Der Schulkommission steht im allgemeinen die Schulpflege (8& 11g, 108 Absatz 2 a) zu, 
während die Aufsicht über die Volksschule in schultechnischer Beziehung durch einen Volksschul- 
rektor (Stadtschulrat) ausgeübt wird, der auf Vorschlag des Stadtrats durch die Staats- 
behörde ernannt wird. Das Amt des Volksschulrektors kann mit dem eines Lehrers der 
Volksschule verbunden werden. 
/ 98. 
Zur Unterstützung des in § 98 b bezeichueten Beamten können gleichfalls auf Vorschlag 
des Stadtrats durch die Staatsbehörde weitere, dem ersteren dienstlich unterstehende Beamte 
(Rektoren) bestellt werden. 
Für einzelne Schulhäuser und Schulabteilungen können erste Lehrer (Oberlehrer) nach 
§ 17 des Gesetzes durch den Stadtrat ernannt werden. Die Ernennung ist der staatlichen 
Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen. 
98 d. 
Die Befugnisse und Dienstobliegenheiten der in § 98 b und c bezeichneten Beamten und 
Lehrer sowie jene des Schularztes werden durch Dienstweisungen festgestellt, die von der Ober- 
schulbehörde mit der Stadt zu vereinbaren und von dem Unterrichtsministerium zu genehmigen, 
bei Nichtzustandekommen einer Vereinbarung aber durch das Unterrichtsministerium zu 
erlassen sind.
	        
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