Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXVIII. 377 
Dem Volksschulrektor können überdies durch das Unterrichtsministerium einzelne Amts- 
befugnisse aus dem Dienstkreis des Kreisschulamts zugewiesen werden. 
§ 98e. 
Die neben dem Wohnungsgeld von der Stadt zu bestreitenden Gehalte der in § 980 
bezeichneten Beamten werden im Einvernehmen mit der Stadt in eine der für Volksschul- 
rektoren vorgesehenen Abteilungen des Gehaltstarifs eingestellt. 
In gleicher Weise erfolgt die Einreihung der in § 98 Absatz 1 genannten Beamten in 
eine der Abteilungen D 1# oder E 1 d des Gehaltstarifs. 
Die Stadt kann diesen Beamten wie den in 8 98 Absatz 2 bezeichneten Lehrern höhere 
als die nach den gesetzlichen Bestimmungen ihnen zukommenden Bezüge bewilligen. Auf diese 
Mehrleistungen sind die Bestimmungen der §§ 100 und 103 siungemäß anwendbar mit der 
Maßgabe, daß, soweit sie nicht durch das in § 108 bezeichnete Ortsstatut geregelt sind, zu 
deren Annahme die nach dem Beamtengesetz vorgeschriebene staatliche Genehmigung erforder- 
lich ist. 
Hinsichtlich der Ruhe= und Unterstützungsgehalte und der Hinterbliebenen-Versorgungs- 
gehalte gelten die Vorschriften des § 50 des Gesetzes. 
8 100 
erhält folgende Fassung: 
Durch Ortsstatut (§ 108) können die Bezüge der etatmäßigen wie der nichtetatmäßigen 
und der vertragsmäßig angestellten Lehrer (§§ 39 bis 47) über die in diesem Gesetz bestimmten 
Sätze hinaus geordnet werden. 
Werden durch eine spätere Neuregelung die einmal festgestellten Sätze ermäßigt, so werden 
die bereits bewilligten Bezüge hievon nicht berührt. Im übrigen sind die Mehrleistungen 
an Gehalt und Vergütungen nach den Bestimmungen des § 21 Absatz 3 Satz 1 der Gehalts- 
ordnung über die Dienstzulagen zu behandeln. 
Die Mehrleistungen an Mietzinsentschädigung sind nach den Bestimmungen des § 43 
des Gesetzes zu beurteilen. Schulverwalter erhalten an Volksschulen der Städteordnungsstädte 
nur die Mietzinsentschädigung wie Unterlehrer. 
Für die Festsetzung des Einkommensanschlags durch die Oberschulbehörde sind die Be- 
stimmungen des § 40 des Gesetzes maßgebend. 
Die 88 101 und 102 
werden aufgehoben. 
l 103 
erhält folgende Fassung: 
Eine nach der besonderen städtischen Gehaltsordnung vom Stadtrat beschlossene Zulage 
darf nur gewährt werden, wenn von der Oberschulbehörde die Voraussetzungen zum Vorrücken 
im Gehalt als gegeben anerkannt sind.
	        
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