Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXVIII. 379 
dem Unterricht von volks- und fortbildungsschulpflichtigen Kindern dienen, 
die Ziele höherer Lehranstalten sowie öffentlicher Fachschulen verfolgen oder weiter aus- 
gestalten, 
3. die Ausbildung von Lehrern und Lehrerinnen zum Zweck haben, 
4. die Ziele von Hochschulen irgend welcher Art verfolgen. 
Die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn die nachstehenden Voraussetzungen 
erfüllt sind: 
1. die sittliche Würdigkeit des Unternehmers, des Vorstehers und der sämtlichen Lehrer 
muß unbeanstandet sein. 
2. Vorsteher und Lehrer müssen sich über ihre Befähigung zur Unterrichtserteilung aus— 
weisen und zwar, sofern das Unternehmen Ersatz bieten soll für eine Bildungsanstalt, 
zu deren Besuch eine gesetzliche oder gesetzlich anerkannte Verpflichtung besteht, durch 
Vorlage entsprechender staatlicher Prüfungszeugnisse. 
Der Lehrplan darf nichts den guten Sitten Zuwiderlaufendes oder den Staat Ge— 
fährdendes enthalten. 
Sofern das Unternehmen einen Ersatz bieten soll für unterrichtliche Veranstal- 
tungen der in Absatz 2 Ziffer 2 bezeichneten Art, muß der Lehrplan so beschaffen sein, 
daß er die Ziele der öffentlichen Bildungsaustalt sicherstellt. 
4. Die Einrichtungen müssen derart sein, daß für die Gesundheit und die Sittlichkeit der 
Schüler keine Nachteile zu befürchten sind. 
Die Genehmigung zur Errichtung von Hochschulen und von Anstalten zur Ausbildung 
von Lehrern und Lehrerinnen kann überdies von dem vorherigen Nachweis des Bedürfnisses 
zur Errichtung solcher Anstalten, die Errichtung von Hochschulen fernerhin von dem Nachweis 
der finanziellen Sicherstellung ihres Bestandes abhängig gemacht werden. 
Vor erteilter Genehmigung dürfen die Anstalten nicht eröffnet werden. 
V — 
20 
8 111. 
Die Errichtung aller andern als der in § 110 genannten, ständigen, schnlähnlichen Ver- 
anstaltungen von Unternehmern der in § 110 bezeichneten Art ist der Staatsbehörde anzuzeigen. 
Das Gleiche gilt von Anstalten, die als ständige Veranstaltungen zur Verpflegung von 
Schülern öffentlicher Bildungsanstalten sich darstellen. 
Die Fortführung solcher Anstalten (Absatz 1 und 2) kann untersagt werden, wenn die in 
§ 110 Absatz 2 Ziffer 1 und 4 bezeichneten Voraussetzungen, jene des Absatz 1 überdies, wenn 
die Voraussetzungen des § 110 Absatz 2 Ziffer 3 Absatz 1 fehlen. 
112. 
Als Lehr= und Erziehungsanstalten im Sinne dieses Titels gelten nicht: 
1. Einrichtungen, welche nur die Ausbildung in einzelnen Zweigen der Kunst oder in 
besonderen Fertigkeiten oder die Fortbildung erwachsener Personen bezwecken;
	        
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