Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

380 XXVIII. 
2. Austalten, die nur zur Beaufsichtigung und Unterweisung von Kindern unter dem 
volksschulpflichtigen Alter bestimmt sind. Diese Anstalten sind der Staatsbehörde 
anzuzeigen. 
8 113. 
Personen, die sich gewerbsmäßig mit der Erteilung von Privatunterricht in den Lehr— 
gegenständen öffentlicher Bildungsanstalten (§ 110) an minderjährige Personen beschäftigen 
wollen, haben von diesem Vorhaben der Staatsbehörde Anzeige zu erstatten. Die letztere kann 
die Ausübung der Tätigkeit untersagen, wenn die sittliche Würdigkeit der betreffenden Person 
beanstandet ist. 
8 114. 
Kirchlichen Korporationen und Stiftungen ist die Errichtung von Lehr= und Erziehungs- 
anstalten nur auf Grund eines besonderen Gesetzes gestattet. 
Die Erteilung von Unterricht an Lehranstalten durch Mitglieder religiöser Orden oder 
ordensähnlicher religiöser Kongregationen bedarf der Genehmigung durch die Staatsregierung. 
115. 
Alle nicht-staatlichen Lehr= und Erziehungsanstalten stehen unter Staatsaussicht. 
Diese umfaßt das Recht der Einsichtnahme und der Vornahme von Prüfungen. 
8 116. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der 88 110 bis 114 unterliegen den Straf— 
bestimmungen des Polizeistrafgesetzbuchs vom 31. Oktober 1863. 
lberdies kann die Schließung einer nicht-staatlichen Lehr= und Erziehungsanstalt durch 
die Staatsbehörde verfügt werden: 
1. wenn dieselbe errichtet wurde, ohne daß die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren, 
2. wenn diese Voraussetzungen in der Folge in Wegfall kommen, 
3. wenn die von den Staatsbehörden zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ge- 
machten Auflagen nicht erfüllt werden, 
4. wenn trotz wiederholter Bestrafung (Absatz 1) den gesetzlichen Bestimmungen zuwider- 
gehandelt wird. 
Artikel IXA. 
Die Bestimmungen des „Achten Titels“ werden unter entsprechender Anderung der 
Reihenfolge der Paragraphen als „Siebenter Titel“ eingereiht. 
3 117. 
Absatz 1 erhält folgende Fassung: v 
Für Erteilung eines nach Gegenstand und Lehrziel dem Unterrichtsplan der Volksschule 
oder der Fortbildungsschule entsprechenden Unterrichts an Höheren Lehranstalten, Fachschulen 
und sonstigen staatlichen Anstalten können Lehrer, die nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
	        
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