Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

382 
— 
8 
□ 
(. 
SO 
XXVIII. 
II. 
. Die Lehrer und Lehrerinnen, welche am 1. Januar 1910 Inhaber von Volksschul— 
hauptlehrerstellen waren — 88 31, 36 Absatz 2, 117, 118 und 120 des Gesetzes 
über den Elementarunterricht vom 13. Mai 1892 — erhalten mit Wirkung vom 
1. Januar 1910 innerhalb der Grenzen der in den 8§8 39, 47 Ziffer 3 und 117 
Absatz 3 bezeichneten neuen Höchstgehalte: 
a. die Zulage oder die dem abgelaufenen Teil der Zulagefrist entsprechende Teil- 
zulage, die sich nach den bisherigen Bestimmungen auf den 1. Januar 1910 ergibt, 
b. eine außerordentliche Zulage von einhundert Mark, 
mindestens jedoch den neuen Anfangsgehalt. 
:mDDiejenigen in Ziffer 1 bezeichneten Hauptlehrer und Hauptlehrerinnen, die am 
1. Januar 1910 im Bezug des seitherigen Höchstgehalts waren, erhalten die Zulage 
oder Teilzulage nach Ziffer 1 a nach Maßgabe des seit dem Einrücken in den Höchst- 
gehalt umlaufenen Zeitraums aus dem für die letzte Zulage im Gesetz vom 19. Juli 1906 
für sie festgesetzten Betrage, höchstens jedoch den Betrag einer Zulage. Ferner erhalten 
sie, falls die letzte Zulage zur Vermeidung einer Überschreitung des Höchstgehalts nicht 
im vollen gesetzlichen Betrag bewilligt worden ist, den einbehaltenen Betrag als Zu- 
schlag zur Zulage oder Teilzulage nach Satz 1. 
. Die sich nach Ziffer 1 und 2 ergebenden Beträge sind auf volle Mark und die nächste 
durch fünf teilbare Zahl aufzurunden. 
: Die in Ziffer 2 bezeichneten Hauptlehrer erhalten, wenn sie als solche eine vierzig- 
jährige Dienstzeit zurückgelegt haben, auf den in Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt den 
Höchstgehalt von 3200 4. 
Die Einweisung in diesen Gehalt erfolgt, wenn der Tag der Zurücklegung der 
bezeichneten Dienstzeit in die beiden ersten Monate des Kalendervierteljahres fällt, von 
dem ersten Tag dieses Vierteljahres an, wenn er dagegen in den letzten Monat fällt, 
von dem ersten Tag des nachfolgenden Kalendervierteljahres an. 
Auf Lehrer und Lehrerinnen, welche sich auf 1. Januar 1910 im einstweiligen Ruhe- 
stand befunden und eine unständige Lehrerstelle (§ 49) versehen haben, kommen die 
vorstehenden Bestimmungen unter Ziffer 1 und 2 mit der Maßgabe in Anwendung, 
daß im Falle ihrer späteren Wiederanstellung als Hauptlehrer ihr Gehalt auf diesen 
Zeitpunkt so festzusetzen ist, wie wenn sie am 1. Jannar 1910 Jnhaber einer etat- 
mäßigen Stelle gewesen wären. 
. Für die Bemessung der Zulagen der am 1. Januar 1906 bereits etatmäßig an- 
gestellten Lehrerinnen zur Erteilung von Unterricht in weiblichen Handarbeiten und 
Haushaltungskunde bleiben die Vorschriften des Artikel II Ziffer 5 des Gesetzes vom 
19. Juli 1906 in Kraft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.