Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXVIII. 383 
7. Für sämtliche in Ziffer 1, 2 und 5 bezeichneten Lehrer und Lehrerinnen beginnt mit 
dem 1. Januar 1910 der Lauf der Zulagefrist aufs neue. 
III. 
Die Erhöhung, welche die nach § 52 Ziffer I 1 seitens der Gemeinden an die Staats- 
kasse zu leistenden Beiträge nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gegenüber den seit- 
herigen Sätzen erfahren, tritt ein mit 30 vom Hundert mit Wirkung vom 1. Jannar 1910, 
mit weiteren 40 vom Hundert mit Wirkung vom 1. Jannar 1912 und mit den rest- 
lichen 30 vom Hundert mit Wirkung vom 1. Januar 1914 an. 
. Die Gemeindebeiträge (Absatz 1) und die Staatsbeiträge (8§ 73 ff.) werden für alle 
Gemeinden des Landes für den Zeitabschnitt vom 1. Januar 1910 bis mit letzten 
Dezember 1919 unter Berücksichtigung der in den Jahren 1912 und 1914 eintretenden 
Erhöhungen der Gemeindebeiträge nen festgesetzt. 
Dabei hat die Feststellung der sonstigen Ausgaben der Gemeinden nach § 76 des 
Gesetzes auf Grund der Ergebnisse der Jahre 1906 bis 1909, die Berechnung der in 
§F 58 bis 62 bezeichneten Einkünfte aber nach den Bestimmungen des § 75 , b und e 
des gegenwärtigen Gesetzes mit der Maßgabe zu erfolgen, daß als Ertrag der land- 
wirtschaftlichen Grundstücke für die Jahre 1906 und 1907 drei vom Hundert des 
Anschlags anzusetzen sind, mit dem dieselben in diesen Jahren zur Grundsteuer ver- 
anlagt waren. 
3. Die auf Grund des bisherigen Gesetzes festgesetzten Staatsbeiträge sind einstweilen 
fortzuentrichten, bis die Neufestsetzung nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes statt- 
gefunden hat, vorbehaltlich der Nachzahlung oder Rückerhebung des zu wenig oder zu 
viel bezahlten Betrags. 
Sofern eine Gemeinde auf Grund des bisherigen Gesetzes am Ende des Jahres 1909 
an Staatsbeitrag mehr bezieht, als sie auf Grund der Neufestsetzung nach den Vor- 
schriften des gegenwärtigen Gesetzes vom 1. Januar 1910 an erhält, so bleibt sie für 
die Jahre 1910 und 1911 im Genusse dieses höheren Bezugs. 
4. Die in 8 79 Ziffer 1 des Gesetzes bezeichnete Frist zur Stellung des Antrags auf 
Zuerkennung eines Staatsbeitrags wird bis zum Ablauf eines Jahres von der Ver- 
kündung des Gesetzes an, für Gemeinden aber, die bereits auf Grund des bisherigen 
Gesetzes einen Staatsbeitrag beziehen, bis zum letzten Dezember 1911 erstreckt. 
Mit dem letzteren Zeitpunkt wird der seitherige Staatsbeitrag eingestellt, sofern 
die Gemeinde nicht innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Frist Antrag auf Neu- 
festsetzung gestellt hat. 
!.— 
I 
2. 
S 
IV. 
Das Unterrichtsministerium ist mit dem Vollzug des Gesetzes betraut; dasselbe wird ins- 
besondere ermächtigt, die nach diesem Gesetz unverändert gebliebenen Bestimmungen des Gesetzes 
über den Elementarunterricht vom 13. Mai 1892 in der durch die Nachtragsgesetze vom
	        
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