XXIX. 389
89.
Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, welche die Zuweisung von Schülern einer Gemeinde
zur Teilnahme am Unterricht der Volksschule einer benachbarten Gemeinde in allen oder nur
in einzelnen Unterrichtsfächern dringend wünschenswert erscheinen lassen, so kann diese Zu-
weisung auf Antrag der einen oder anderen der beteiligten Gemeinden oder auf Antrag der
Oberschulbehörde durch den Bezirksrat als Verwaltungsbehörde ausgesprochen werden, sofern
in der benachbarten Volksschule die vorhandenen Schulräume dies gestatten und die gesetzliche
Höchstzahl der einem Lehrer zuzuweisenden Schüler dadurch nicht überschritten wird.
Der Bezirksrat entscheidet gleichzeitig, ob von der Gemeinde, aus der die Zuweisung
erfolgt, abgesehen von dem Schulgeld besondere Vergütungen zum persönlichen und zum sach-
lichen Aufwand der Nachbargemeinde zu leisten sind, und setzt deren Beträge nach Anhörung
der Gemeinden fest.
8 10.
Die Vorschriften in 8 7 Absatz 1 bis 3, 88 8 und O finden auf abgesonderte Ge—
markungen (Kolonien) sinngemäße Anwendung. Dabei gilt die Gesamtheit der Eigentümer
der zur Gemarkung gehörenden Liegenschaften als Träger der nach diesem Gesetze den Gemeinden
obliegenden Verpflichtungen und der denselben gegenüber der Staatskasse zustehenden Ansprüche.
Für die Höhe des Gemeindebeitrags ist die Einwohnerzahl der abgesonderten Gemarkung
maßgebend.
Der für Schulzwecke zu machende Aufwand ist von den Eigentümern der Liegenschaften
unter sich nach Verhältnis des in der Gemarkung veranlagten Steuerwerts ihres Liegenschafts-
vermögens zu tragen, soweit nicht etwa auf Grund der Vorschriften der Gemeindeordnung auch
die übrigen in der Gemarkung zur staatlichen Besteuerung veranlagten Steuerwerte und Ein-
kommen zur Deckung des von der Gemarkung zu tragenden öffentlich-rechtlichen Aufwandes
beigezogen werden.
§ lI.
Der Unterricht in der Volksschule wird sämtlichen schulpflichtigen Kindern gemeinschaftlich
erteilt, mit Ausnahme des Religionsunterrichtes, sofern die Kinder verschiedenen religiösen
Bekenntnissen angehören.
Die nach § 7 Absatz 1 den politischen Gemeinden obliegende Verpflichtung kann weder
im ganzen noch zum Teile durch eine vorzugsweise zur Erfüllung konfessioneller Zwecke be-
gründete Korporationsanstalt geleistet werden.
12.
Die Errichtung, ebenso die Aufhebung einer Volksschule kann nur mit Genehmigung der
Staatsbehörden erfolgen.