Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXIX. 393 
8 22. 
In Gemeinden mit mindestens 4000 Einwohnern steht die örtliche Schulaufsicht und die 
Verwaltung des örtlichen Schuloermögens (§ 13) dem Gemeinderat zu, der die Befugnisse, 
soweit es sich um die Schulpflege handelt (§ 21), durch die nach § 14 bestellte Schul- 
kommission, und soweit die schultechnische Aufsicht in Frage kommt, durch den besonderen 
Schulleiter (§§ 30, 31, 50 Absatz 4) oder, wo ein solcher nicht bestellt ist, durch den ersten 
Lehrer (§ 29) ausüben läßt. 
8 23. 
Dem Gemeinderat als solchem bleibt vorbehalten die Beschlußfassung über alle Ein— 
richtungen und Veranstaltungen, die eine geldliche Belastung der Gemeinde bedingen (Er— 
richtung von Lehrerstellen, Beschaffung von Schullokalen und Lehrerwohnungen, Einführung 
besonders zu vergütenden Unterrichts usw.), sowie die Ausübung des Ernennungs- und Vor— 
schlagsrechts bei der Bestellung von Hauptlehrern, soweit dieses den Gemeinden gesetzlich zusteht. 
Dem Gemeindevorstand steht, wenn er auch nicht Vorsitzender der Ortsschulbehörde ist, 
jederzeit das Recht zu Schulbesuchen im Sinne der Ziffer 5 des § 21 zu. 
g 24. 
Die Ortsschulbehörde (88 13 und 14) ist verpflichtet, den Anordnungen der vorgesetzten 
Schnlaufsichtsbehörden Folge zu leisten. 
Auf die nicht dem Gemeinderat angehörenden Mitglieder der besonderen Ortsschulbehörde 
(8 15) finden die Bestimmungen der 88 23 bis 26 und 28 der Gemeindeordnung ent— 
sprechende Anwendung. 
8 25. 
Zur Beaufsichtigung einer größeren Anzahl von Volksschulen werden Kreisschulämter 
mit einem Vorstand und der nötigen Zahl von zweiten Beamten bestellt Soweit die letzteren 
aus den nicht wissenschaftlich gebildeten Lehrern entnommen werden, erhalten sie Gehalt und 
Wohnungsgeld nach den Festsetzungen in Abteilung 1“ Ordnungszahl 11 des Gehaltstarifs. 
Die Kreisschulämter haben zugleich den dienstlichen Verkehr der Ortsschulbehörden und 
der Lehrer mit der Oberschulbehörde zu vermitteln. 
Die Oberschulbehörde ist berechtigt, auch andere sachkundige Männer mit der Prüfung 
von Volksschulen aushilfsweise zu lbeauftragen. 
Dritter Titel. 
Von der inneren Einrichtung der Bolksschulen. 
Erster Abschnitt. 
Zahl und Art der Lehrer. 
g 26. 
An jeder Volksschule sind soviele Lehrer anzustellen, daß auf einen dauernd nicht mehr 
als siebzig Schulkinder kommen. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910. 60
	        
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