Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

394 XXIX. 
Aus sehr erheblichen Gründen kann durch die Oberschulbehörde einem Lehrer auf un— 
bestimmte Zeit auch eine größere, jedoch nie eine hundert übersteigende Zahl von Schülern 
überlassen werden. 
§5 27. 
Die zur Befriedigung eines dauernden Bedürfnisses errichteten Lehrerstellen werden teils 
mit Hauptlehrern, teils mit Unterlehrern besetzt. 
Mit Unterlehrern sind an Volksschulen mit 2 bis 5 Lehrerstellen eine, bei 6 bis 10 
Lehrerstellen zwei, bei 11 bis 15 drei Stellen u. s. f. zu besetzen. 
g 28. 
Werden an einer Volksschule, beziehungsweise an den Volksschulen einer Gemeinde, 
Lehrerstellen in größerer, als der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl errichtet, darf die Zahl der 
Unterlehrer ein Drittel der Gesamtzahl dauernd nicht übersteigen. Läßt sich die Gesamtzahl 
nicht durch drei ohne Rest teilen, ist die dauernde Verwendung eines weiteren Unterlehrers 
gestattet 
8 29. 
Für Volksschulen mit mehreren Hauptlehrern wird aus diesen durch die Oberschulbehörde 
ein erster Lehrer (Oberlehrer) bestellt. Die Ernennung kann jederzeit aus dienstlichen Gründen, 
die dem Betreffenden mitzuteilen sind, widerrufen werden. 
Wenn eine Volksschule mehrere örtlich getreunte Abteilungen umfaßt, kann beim Vor- 
liegen eines besonderen Bedürfnisses hiezu ein erster Lehrer nach Absatz 1 für jede dieser Ab- 
teilungen ernannt werden. 
Wo beziehungsweise solange der erste Lehrer nicht in der in Absatz 1 bezeichneten Weise 
bestimmt ist, sowie bei Verhinderung des als solcher Ernannten, werden die Befugnisse und 
Obliegenheiten des ersten Lehrers von dem dienstältesten Hauptlehrer (von der ersten Anstellung 
als solcher an gerechnet) der betreffenden Schule, bei gleichem Dienstalter mehrerer von dem 
an Lebensalter vorgehenden wahrgenommen. 
§9 30. 
An Volksschulen mit 10 und mehr Lehrerstellen sind besondere Schulleiter (Rektoren) 
auf Grund der Genehmigung der Stellenzahl im Staatsvoranschlag anzustellen. Das Amt als 
Schulleiter kann mit dem eines Lehrers der Schule verbunden werden. 
Dieselben erhalten Gehalt und Wohnungsgeld — letzteres von der Gemeinde — nach 
Maßgabe der Bestimmungen in Ordnungszahl 14 der Abteilung (71 des Gehaltstarifs. 
Auf die Entfernung eines Schulleiters von seiner Stelle finden die Bestimmungen der 
§§ 68 und 69 des Gesetzes siungemäße Anwendung. 
Daneben können auf Antrag der Gemeinden für einzelne Schulhäuser oder Schulabteilungen 
besondere erste Lehrer (§ 29) bestellt werden, sofern die Gemeinden die nach § 60 zu gewährenden 
Nebengehalte bereitstellen.
	        
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