XXIX. 395
31.
Auf Antrag der Gemeinden können zur Leitung von Volksschulen und einzelnen Volks-
schulabteilungen (§ 38) sowie zur Unterrichtserteilung an solchen auch wissenschaftlich gebildete
sowie für höheren Unterricht verordnungsgemäß geprüfte Lehrer mit den im Gehaltstarif für
Volksschulrektoren und für seminaristisch und technisch gebildete Lehrer vorgesehenen Bezügen
auf Grund der Genehmigung der Stellen im Staatsvoranschlag etatmäßig angestellt werden.
Soweit dabei Schulen der in § 30 bezeichneten Art in Betracht kommen, hat die Ge-
meinde für den als Leiter der Gesamtvolksschule angestellten etatmäßigen Lehrer außer dem
in § 72 III bezeichneten Betrag auch noch den Betrag zu übernehmen, um den der Gehalt
dieses Lehrers den Höchstgehalt eines nach § 30 zu bestellenden Rektors übersteigt.
Die Errichtung solcher Stellen kann nur erfolgen, wenn die Gemeinde die erforderlichen
Beträge an Wohnungsgeld und Gehalt dauernd zur Verfügung stellt und überdies die Be-
stimmungen der Artikel 15 bis 17 des Etatgesetzes in der vom 1. Juli 1908 an gültigen
Fassung für sich als bindend anerkennt.
Zur Unterrichtserteilung an Volksschulen und zur Leitung einzelner Schulabteilungen
(§ 38) können Lehrer der in Absatz 1 bezeichneten Art auch in nichtetatmäßiger Stellung sowie
nebenamtlich, wenn sie im Hauptamt der Unterrichtsverwaltung unterstehen, verwendet werden.
8 32.
Die näheren Bestimmungen über den Wirkungskreis der in den §88 29 und 30 bezeich-
neten Beamten werden im Wege der Verordnung erlassen. Deuselben können durch besondere
Dienstweisungen im Einverständnis mit den Ortsschulbehörden einzelne der nach § 21 den
letzteren zukommenden Befugnisse übertragen werden.
§ 33.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die rechtlichen Verhältnisse der Lehrer gelten auch
für die Lehrerinnen, soweit für die letzteren nicht besondere Festsetzungen erlassen sind.
Lehrerinnen dürfen nicht an Volksschulen mit nur einer Lehrerstelle verwendet werden.
Die Stelle des ersten Lehrers kann einer Lehrerin nur an Schulabteilungen übertragen
werden, die ausschließlich von Mädchen besucht werden.
8 34.
Bei Besetzung von Lehrerstellen an Volksschulen soll auf das religiöse Bekenntnis der die
Schule besuchenden Kinder tunlichst Rücksicht genommen werden.
Insbesondere wird bestimmt:
1. An Schulen, die nur Kinder eines Bekenntnisses zu unterrichten haben, sollen nur
Lehrer des betreffenden Bekenntnisses angestellt werden.
2. Gehören die Schulkinder verschiedenen Bekenntnissen an, und ist nach deren Gesamt-
zahl nur ein Lehrer erforderlich (§ 26 dieses Gesetzes), so wird dieser dem Be-
kenntnis der Mehrheit der Schüler entnommen.
60.