Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

398 XXIX. 
§ 3 des Gesetzes zum Besuch der Volksschule nicht angehalten werden können oder davon be- 
freit beziehungsweise ausgeschlossen sind, besondere Einrichtungen getroffen werden. 
Die Festsetzung der Unterrichtszeit und der Unterrichtsziele (Absatz 1 und 2) bedarf der 
Genehmigung der Oberschulbehörde. 
8 40. 
Für den Religionsunterricht werden für jede getrennt unterrichtete Abteilung der Schüler 
in den Lehrplan der Volksschule wöchentlich 3 Stunden aufgenommen. 
Der Religionsunterricht wird durch die betreffenden Kirchen- und Religionsgemeinschaften 
besorgt und überwacht Sie werden bei Erteilung desselben durch den gemäß 8 44 Absatz 3 
als befähigt erklärten Lehrer unterstützt. Zu diesem Zwecke sollen aus dem wöchentlichen 
Stundendeputat eines Lehrers, soweit erforderlich, je sechs Stunden verwendet werden. Im 
übrigen geschieht die Verteilung der Religionsstunden zwischen dem Geistlichen und dem Lehrer 
im Einverständnis der beiderseitigen Behörden. 
Der gesamte Lehrplan für den Religionsunterricht in den einzelnen Stufen und Klassen 
der Volksschule wird von der oberen geistlichen Behörde aufgestellt, welche die Ausführung 
desselben durch ihre Beamten überwachen und Prüfungen über den Religionsunterricht vor- 
nehmen lassen kann. 
Die Kirchen= und Religionsgemeinschaften haben bei ihren Verfügungen in Betreff des 
Religionsunterrichts in den Volksschulen die bestehende Schulordnung zu achten. Diese Ver- 
fügungen verkünden auf Mitteilung der geistlichen Behörden die oberen Schulbehörden an die 
Lehrer zur Nachachtung. 
Die Verkündung kann nicht versagt werden, wenn die Verfügungen nichts mit den all- 
gemeinen Schulordnungen Unvereinbares enthalten. 
Die Geistlichen sind als Religionslehrer in den Volksschulen an die Schulordnung gebunden. 
Den staatlichen sowohl als den geistlichen Behörden bleibt vorbehalten, die Erteilung des 
Religionsunterrichts durch den Lehrer abzustellen. 
8 41. 
Für Schulen, welche Schüler verschiedener Bekenntnisse zu unterrichten haben, aber nicht 
mit Lehrern aus jedem der betreffenden Bekenntnisse besetzt sind, kann die Oberschulbehörde 
anordnen, daß die Unterstützung für den Religionsunterricht (8 40 Absatz 2) des eines eigenen 
Lehrers entbehrenden Bekenntnisses — sofern die Zahl der diesem Bekenntnisse angehörenden Schul- 
kinder dauernd mindestens fünfzehn beträgt — durch einen benachbarten Lehrer geleistet werde. 
In gleicher Weise, oder durch Auferlegung besonders zu vergütender Unterrichtsstunden 
(§ 55) an einen bekenntnisangehörigen Lehrer der betreffenden Schule, kann Aushilfe im 
Religionsunterricht für Volksschulen angeordnet werden, an welchen zwar Lehrer des betreffenden 
Bekenntnisses angestellt sind, jedoch in geringerer Zahl, als nach § 26 und § 34 Absatz 2, 1 
anzustellen wären, wenn die betreffende Schule von Kindern noch anderer Bekenntnisse nicht 
besucht würde.
	        
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