Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

400 XXIX. 
Die Entscheidung über die Befähigung zur Erteilung des Religionsunterrichts steht den 
betreffenden Kirchen- und Religionsgemeinschaften zu und wird den Kandidaten durch Ver— 
mittelung der Oberschulbehörde eröffnet. 
Zur Erleichterung der Ausbildung von Volksschullehrern werden Lehrerseminare gehalten, 
in welchen der Unterricht unentgeltlich erteilt wird, und in welchen Einrichtungen für gemein— 
same Verpflegung von7 Zöglingen getroffen sind. 
§ 15. 
Die Schulgehilfen können nach Anordnung der Oberschulbehörde verwendet werden: 
als Unterlehrer, auf einer ständigen, aber nicht für einen Hauptlehrer bestimmten Schul- 
stelle, oder 
als Schulverwalter, auf einer zeitweilig erledigten Hauptlehrerstelle, oder 
als Hilfslehrer zur Unterstützung oder Vertretung eines Lehrers auf dessen Schulstelle. 
Alle diese Dienste sind widerruflich. 
46. 
Um die Befähigung zur etatmäßigen Anstellung zu erlangen, müssen die Volksschul- 
kandidaten eine zweite, vorzugsweise für den Nachweis der praktischen Ausbildung bestimmte 
Prüfung — die „Dienstprüfung“ — bestehen. 
Das Nähere über dieselbe wird durch Verordnung bestimmt. 
847. 
Die Bestimmungen der ersten drei Absätze von § 44, sowie jene der §§ 45 und 46 gelten 
auch hinsichtlich der Verwendung von Lehrerinnen als Schulgehilfinnen und der Anstellung 
von solchen in Hauptlehrerstellen. 
Zweiter Abschnitt. 
Anwendung der Beamtengesetze auf die Lehrer an Volksschulen. 
* 48. 
Hinsichtlich der Anstellung, der Pflichten, des Diensteinkommens, der Versetzung in den 
Ruhestand, der Hinterbliebenenversorgung und der Dienstpolizei finden für die Lehrer an 
Volksschulen die Bestimmungen der Abschnitte I—VII und des § 121 des Beamtengesetzes, 
ferner die Vorschriften der Gehaltsordnung und des Abschnitts III des Etatgesetzes in der 
vom 1. Juli 1908 an giltigen Fassung dieser Gesetze sowie das Gesetz über die Kosten der 
Dienstreisen und Umzüge der Beamten vom 5. Oktober 1908 Anwendung, soweit nicht die 
nachfolgenden Festsetzungen besondere Bestimmungen hierüber enthalten. Dabei gelten die 
Lehrer im Sinne der Gehaltsordnung als mittlere Beamte.
	        
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