Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXIX. 401 
8 49. 
Endgültig angestellte Hauptlehrer und Hauptlehrerinnen erhalten die Eigenschaft etat- 
mäßiger Beamter. 
Jedoch können nur die im Gehaltsetat (§ 77 Absatz 1) genehmigten Stellen in dieser 
Weise übertragen werden. # 
Im übrigen sind, sofern nicht die Stelle dauernd im Vertragsverhältnis zu versehen ist, 
die Vorschriften für nichtetatmäßige Beamte anwendbar. 
g 650. 
Erledigte Hauptlehrerstellen werden zur Bewerbung ausgeschrieben. Jedoch kann mit 
Zustimmung der betreffenden Ortsschulbehörde auch eine Besetzung ohne Ausschreiben statt- 
finden. 
Vor der etatmäßigen Besetzung jeder Hauptlehrerstelle ist der Ortsschulbehörde Gelegenheit 
zu geben, ihre etwaigen Bedenken oder besonderen Wünsche zu äußern. Zu diesem Zwecke 
wird der Ortsschulbehörde ein nach dem Dienstalter geordnetes Verzeichnis der als Bewerber 
aufgetretenen oder sonst in Betracht kommenden Lehrer mitgeteilt. 
Wenn an einer Volksschule mehr Hauptlehrerstellen errichtet sind, als bei Anwendung des 
§ 26 dieses Gesetzes zu errichten wären, so steht der Gemeinde für die über die gesetzliche 
Zahl hinaus errichteten Stellen das Recht des Vorschlags zu. 
Die Vorschriften in Absatz 1 und 2 finden auch auf die Besetzung der in den §§ 30, 31 
aufgeführten Stellen Anwendung. Dabei ist auf die von den Gemeinden geäußerten Wünsche 
tunlichst Rücksicht zu nehmen. 
Wenn die Oberschulbehörde eine erste Lehrerstelle zur Bewerbung ausschreibt, so richtet 
sich das Verfahren bezüglich ihrer Besetzung gleichfalls nach den Vorschriften in Absatz 1 und 2. 
* 51. 
Außer dem Falle der Strafversetzung kann die Versetzung eines Hauptlehrers ohne dessen 
Zustimmung (Beamtengesetz § 5) nur stattfinden, nachdem auch die Ortsschulbehörde der Stelle, 
von welcher der Lehrer entfernt werden soll, darüber vernommen worden ist. 
*52. 
Lehrer, gegen welche wegen unzüchtiger Handlungen mit Schulkindern, oder nach er- 
littener gerichtlicher Verurteilung wegen eines Vergehens, infolgedessen sie die öffentliche 
Achtung nicht mehr besitzen, Dienstentlassung (Beamtengesetz §§ 79,3 und 82) ausgesprochen 
worden ist, dürfen im Schuldienste nicht wieder verwendet werden. 
§ 63. 
Lehrerinnen, welche ausschließlich für Unterricht in weiblichen Handarbeiten oder in 
Haushaltungskunde bestimmt sind, werden durch die Behörde, der die örtliche Aufsicht über 
Gesehes= und Verordnungsblatt 1910. 61
	        
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