Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXIX. 403 
welche jedenfalls für das Jahr den Betrag der Mindestvergütung eines Schulgehilfen nicht 
überschreiten soll. 
857. 
Den Lehrern ist gestattet, den Organisten- beziehungsweise Vorsängerdienst nach Maßgabe 
der für Besorgung von Nebenbeschäftigungen durch Beamte allgemein geltenden Vorschriften 
zu übernehmen. 
Die Genehmigung der Oberschulbehörde darf nur aus dienstlichen Gründen versagt werden 
und ist aus denselben Gründen jederzeit widerruflich. 
Hilfslehrer und Schulverwalter können, sofern der Hauptlehrer, dessen Stelle sie vertreten, 
den Organistendienst besorgte, zur einstweiligen Weiterführung dieses Dienstes unter den für 
den seitherigen Inhaber festgesetzten Bedingungen durch die Oberschulbehörde angehalten werden. 
Andere niedere kirchliche Dienste dürfen die Lehrer nicht übernehmen. 
58. 
Hauptlehrer an Volksschulen erhalten: 
a. einen jährlichen Gehalt, welcher — ohne Rücksicht auf den Ort ihrer Anstellung — 
von eintansendsechshundert Mark Anfangsgehalt bis dreitausendzweihundert Mark 
Höchstgehalt ansteigt. 
Die Erhöhung des Gehaltes vom Anfangs= zum Höchstgehalt tritt ein durch acht 
Zulagen von je einhundertfünfzig Mark und zwei Zulagen zu je zweihundert Mark 
nach je zwei Jahren. 
b. freie Wohnung nach § 61 des Gesetzes. 
Hauptlehrerinnen an Volksschulen erhalten Gehalt wie Hauptlehrer, jedoch nur bis zum 
Höchstbetrag von zweitausendvierhundert Mark für das Jahr. 
Die vorstehenden Gehaltssätze sollen, wenn die durch das Gesetz vom 12. Angust 1908, 
die Gehaltsordnung betreffend, eingeführten Sätze des Gehaltstarifs für die mittleren Beamen 
erhöht werden, gleichfalls eine entsprechende Aufbesserung erfahren. 
§ 59. 
Der Betrag des nach § 58 bewilligten Gehaltes bildet mit Hinzurechnung des für die 
erste Ortsklasse festgesetzten Betrages des Wohnungsgeldes, welches für die Beamten der Ab- 
teilung G des Gehaltstarifs in dem jeweiligen Wohnungsgeldtarif festgesetzt ist, den Ein- 
kommensanschlag, welcher (bei Hauptlehrern) für die Bemessung des Ruhe-, Unterstützungs- 
und Versorgungsgehaltes beziehungsweise (bei Hauptlehrerinnen) für die Bemessung des Ruhe- 
und Unterstützungsgehaltes zugrunde zu legen ist. 
g 60. 
An Volksschulen mit mindestens drei Hauptlehrern erhält der erste derselben (§§ 29, 30 
Absatz 4 dieses Gesetzes) für die Dauer dieser seiner Stellung eine Dienstzulage von jährlich 
hundert Mark, wenn an der betreffenden Schule die Gesamtzahl der Lehrerstellen (Haupt= und 
61.
	        
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