Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXIX. 407 
Fünfter Titel. 
Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschule. 
Erster Abschnitt. 
Von der Deckung der Gehalte und anderen Bezüge der Lehrer. 
8 72. 
I. Zur Bestreitung der Gehalte und anderen Bezüge der Lehrer an Volksschulen hat — 
vorbehaltlich der Bestimmungen in §§ 31 und 123 — jede Schulgemeinde (8§ 7, 108) in die 
Staatskasse einzuzahlen: 
1. einen Jahresbeitrag für jede an der Volksschule der Gemeinde errichtete ständige 
Lehrerstelle, welcher beträgt: 
n. für Hauptlehrerstellen in Gemeinden 
von nicht über 500 Einwohnen 950 ¼%, 
von 501 bis 1000 Einwohen 1060 4(, 
von 1001 bis 2500 Einwohen 1200 7, 
von mehr als 2500 Einwohen. 1340 4+: 
b. für Unterlehrerstellen in allen Gemeinnnen 700 7. 
Diese Jahresbeiträge sind unverkürzt auch für die Zeit zu entrichten, während deren 
Lehrerstellen an der betreffenden Schule erledigt sind. 
Für die Einteilung in die einzelnen Ortsklassen ist die bei der Volkszählung amtlich 
ermittelte Einwohnerzahl derjenigen politischen Gemeinde maßgebend, in deren Bezirk die 
Schule gelegen ist. 
2. Einen weiteren Jahresbeitrag, der nach der Zahl der Kinder, welche die Volksschule 
der betreffenden Gemeinde besuchen, in der Weise festgesetzt wird, daß für jedes Schulkind 
ein Betrag von 2 46 80 F in Ansatz kommt. 
II. Die Festsetzung der Beiträge unter 11 und 2 findet jeweils für einen Zeitraum von 
10 Jahren statt und zwar diejenige des Beitrages unter 11 auf Grund der Ergebnisse der 
unmittelbar vorausgegangenen Volkszählung, des Beitrages unter 12 nach dem Durchschnitt 
der Zahl der Schulkinder, die jeweils am 1. Mai oder dem etwa späteren Schuljahranfang 
der drei vorausgegangenen Kalenderjahre die betreffende Volksschule besucht haben. 
Eine neue Festsetzung hat im Laufe des 10 jährigen Zeitraumes mit Wirkung für die 
daran noch nicht umlaufene Restzeit nur für den Fall einer Vermehrung oder Verminderung 
der ständigen Lehrerstellen einzutreten. 
III. Für die nach § 30 errichtete Stelle eines besonderen Schulleiters hat die Gemeinde 
an die Großherzogliche Staatskasse einen Jahresbeitrag von 1700 4h zu entrichten.
	        
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