Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

408 XXIX. 
§ 7. 
Mit den in § 72 bezeichneten Gemeindebeiträgen und — soweit diese nicht ausreichen — 
aus allgemeinen Staatsmitteln sind zu bestreiten und auf Grund der Genehmigung im Staats- 
voranschlag aus der Staatskasse zu zahlen: 
die Gehalte der Hauptlehrer — 88§ 58 und 60; 
. die Vergütungen für die in nichtetatmäßiger Stellung verwendeten Lehrer — § 63; 
. die Mietzinsentschädigungen für Hilfslehrer — 8 64b; 
die Vergütung für Mitversehung erledigter Lehrerstellen oder in Fällen der Dienst- 
behinderung oder Beurlaubung eines Lehrers — § 56; 
die--Sterbegehalte an Hinterbliebene von Lehrern — §§ 55 bis 58 des Beamtengesetzes; 
. die Vergütungen für die Umzugskosten bei Versetzungen; 
die Tagesgebühren und Reisekostenentschädigungen, welche infolge von Anordnungen 
staatlicher Schulbehörden Lehrern zu bewilligen sind. 
8 74. 
Die nach 88 58 und 61 jedem Hauptlehrer zu gewährende freie Wohnung ist von der 
Schulgemeinde (8 7) zu stellen; auch hat dieselbe die öffentlichen Lasten und Abgaben zu 
tragen, welche von solchen Wohnungen zu entrichten sind. 
Im übrigen richten sich die Rechte und Pflichten der Lehrer inbezug auf die Benützung 
der freien Wohnung nach den Vorschriften des Beamtenrechts über die Dienstwohnungen. 
8 75. 
Wohnungen für Hauptlehrer, die als den gesetzlichen Anforderungen entsprechend von der 
Oberschulbehörde anerkannt und angenommen sind, dürfen nur mit deren Zustimmung von der 
Gemeinde zu anderweiter Verwendung zurückgezogen werden. 
Zur Neubeschaffung noch fehlender Wohnungen soll bei Volksschulen mit mehreren Haupt— 
lehrern, sofern mindestens für einen (den ersten) derselben Wohnung vorhanden, die Gemeinde 
gegen ihren Willen nur angehalten werden, wenn ein dringendes Bedürfnis vorliegt. 
Die Entscheidung hierüber trifft auf Antrag der Oberschulbehörde der Bezirksrat. 
Über die Zuweisung der in einer Gemeinde in Mehrzahl vorhandenen Wohnungen an 
die einzelnen Hauptlehrer beschließt die Ortsschulbehörde, deren Entscheidung jedoch die Ober- 
schulbehörde auf Aurufen eines Beteiligten oder von Amts wegen ändern kann 
8 76. 
Von der Gemeinde sind unmittelbar an die Forderungsberechtigten zu entrichten — 
wobei hinsichtlich der Zahlung ständiger Bezüge § 73 des Beamtengesetzes in Anwendung kommt: 
1. die Gehalte beziehungsweise Belohnungen der Lehrerinnen, die ausschließlich für 
Unterricht in weiblichen Handarbeiten oder in Haushaltungskunde bestimmt sind — 
§8 53, 54, 66; 
2. die Mietzinsentschädigungen für Hauptlehrer und Schulverwalter, welche nicht im 
Genuß freier Wohnung sich befinden — §8 62, 64; 
— 
U□ 
1 T —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.