Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXIX. 409 
3. die Mietzinsentschädigungen für die nicht mit Wohnung ausgestatteten Unterlehrer — 864; 
4. die nach § 3 Absatz 4, verbunden mit § 6 Absatz 1, § 37, § 41 und § 65 zu leistenden 
besonderen Vergütungen, soweit solche nicht aus der Staatskasse zu entrichten sind 
— 8§ 73, 4; 
. die Gehalte, Sterbegehalte und Vergütungen für die in § 31 genannten Lehrer; 
. die Vergütung für den Schularzt; 
alle Vergütungen, welche durch besondere, der Gemeinde freigestellte unterrichtliche Ver- 
anstaltungen — § 35 letzter Absatz des Gesetzes — veranlaßt sind. 
877. 
Als errichtet im Sinne und mit Wirkung des 872 gelten Hauptlehrerstellen, wenn 
beziehungsweise so lange sie im Staatsvoranschlag angeführt sind, neu zugehende aber erst 
von dem Tag der erstmaligen etatmäßigen Besetzung an. 
Neue Unterlehrerstellen gelten für errichtet vom Tag der erstmaligen Besetzung (des 
Dienstantritts) an; die letztere kann erfolgen, sobald die Oberschulbehörde und die Gemeinde 
über die Errichtung der Stelle einverstanden sind, oder die Errichtung durch vollzugsreifes Er- 
kenntnis der Staatsverwaltungsbehörde ausgesprochen ist. 
— 
g 78. 
Zur Deckung der nach § 72 1 1 an die Staatskasse zu leistenden Einzahlungen sind von 
der Gemeinde zunächst zu verwenden: der Ertrag der Schulpfründe, namentlich auch der zu 
ihrer Dotation gehörigen Liegenschaften und Almendnutzungen, sowie der Ertrag der für 
Unterhaltung der Lehrer bestimmten Ortsfonds (namentlich der Ablösungskapitalien für frühere 
Leistungen zu Lehrergehalten) einschließlich der Leistungen, zu welchen Andere, auch die po- 
litische Gemeinde, der Schule auf Grund eines besonderen Rechtstitels verpflichtet sind. 
§ 79. 
Hat ein Ortsfonds nebst Unterhaltung der Lehrer zugleich noch andere Stiftungszwecke, 
so verbleibt es bei der nach § 15 des Volksschulgesetzes vom 28. August 1835 vollzogenen 
Verteilung der Erträgnisse des Fonds, bis etwa die Vermehrung derselben eine verhältnis- 
mäßige Erhöhung des Beitrages zum Lehrergehalt gestattet, oder ihre Verminderung eine 
Herabminderung desselben nötig macht. 
Indessen kann der bisherige Beitrag, auch ohne daß der Ertrag des Fonds sich ver- 
mehrte, alsdann erhöht werden, wenn diejenigen, welche hinsichtlich der anderen Zwecke der 
Stiftung berechtigt sind, oder ihre Vertreter dazu einwilligen, oder wenn es ohnehin schon 
nach den Stiftungsvorschriften zulässig ist. 
Hat ein Ortsfonds, der ursprünglich nicht ausdrücklich zugleich für Unterhaltung der 
Lehrer gestiftet ist (§§ 78, 79), dennoch bis zum 28. Angust 1835 Lhrergehalte oder Beiträge 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910.
	        
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