Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

412 XXIX. 
Ar Flächeninhalt zweckmäßig sich bilden lassen, kann die Ortsschulbehörde die Teilung in Lose 
beschließen. Der Beschluß der Ortsschulbehörde bedarf der Genehmigung der Oberschulbehörde 
nach vorheriger Begutachtung durch den Bezirksrat. 
Hinsichtlich der einzelnen Lose finden sodann die §§ 84, 85 und 86 entsprechende Anwendung. 
§88. 
Zur Aufbringung des nach der Zahl der Schulkinder sich richtenden Gemeindebeitrages 
(§ 72 12) ist als „Schulgeld“ für jedes Kind, welches die Volksschule besucht, ein Voraus- 
beitrag von 3 4% 20 J jährlich von dem zur Ernährung des Kindes Verpflichteten an die 
Gemeinde zu entrichten. 
Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig die nämliche Volksschule, so ist nur 
für das erste der volle Betrag, für das zweite, dritte und vierte dagegen nur die Hälfte und 
für die übrigen Kinder kein Schulgeld zu zahlen. 
5 89. 
Unvermögende sind von der Zahlung des Schulgeldes für diejenige Volksschule, zu deren 
Besuch eine gesetzliche Verpflichtung besteht (§ 1 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes), durch die Ge- 
meindebehörde je nach dem Grad der Dürftigkeit ganz oder teilweise zu befreien. Über Be- 
schwerden gegen die Verweigerung der Schulgeldbefreiung entscheidet das Bezirksamt im Be- 
nehmen mit dem Kreisschulamt. 
Von Schülern, die an einer für sie nicht verbindlichen Schuleinrichtung teilnehmen oder 
die Volksschule einer benachbarten Gemeinde mit deren Zustimmung besuchen, ohne daß der 
Fall des § 9 vorliegt, kann mit Genehmigung der Oberschulbehörde ein höheres als das in 
§ 88 Absatz 1 festgesetzte Schulgeld erhoben werden. 
8 90. 
Wenn durch den Besuch von Schülern aus einer am Schulort errichteten Erziehungs- 
anstalt die Zahl der Schüler eine Erhöhung in dem Umfang erfährt, daß die Errichtung 
weiterer als der sonst gebotenen Zahl von Lehrerstellen notwendig wird, so kann dem Unter- 
nehmer der Anstalt durch den Bezirksrat die Leistung eines entsprechenden Beitrags zur 
Deckung des der Gemeinde hieraus erwachsenden persönlichen und sachlichen Mehraufwands 
auferlegt werden. 
Gegen die Entscheidung des Bezirksrats findet Klage an den Verwaltungsgerichtshof statt. 
8 91. 
Wo sich Fonds befinden, welche nach ihrem Zwecke oder gemäß der Bestimmungen der 
88 78 bis 81 zur Zahlung des Schulgeldes verfügbar sind, können dieselben zur Bestreitung 
des nach 8 72 12 der Gemeinde obliegenden Beitrages verwendet werden, wogegen für die 
zum Fonds Berechtigten das an die Gemeinde zu entrichtende Schulgeld verhältnismäßig zu 
mindern beziehungsweise ganz zu erlassen ist.
	        
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