XXIX. 417
8 105.
Die Bestimmungen der 88 94 bis 104 finden auch auf abgesonderte Gemarkungen, sofern
deren Aufwand nach 8 174 Absatz 3 der Gemeindeordnung umgelegt wird, Anwendung.
8 106.
Der Vollzug der nach 8§ 101 bis 104 getroffenen Festsetzungen geschieht in der Weise,
daß die auf die Staatskasse fallende Summe an den Jahresbeiträgen, welche die Gemeinde
nach § 72 dieses Gesetzes zur Staatskasse zu entrichten hat, in Aufrechnung kommt.
Sollte die auf die Staatskasse fallende Summe größer sein, als die Summe der von
der Gemeinde nach § 72 zu leistenden Jahresbeiträge, wäre der Überschuß von der Staatzkasse
an die Gemeindekasse in bar auszubezahlen.
8 107
Wenn der gemäß § 72 1 1 von einer Gemeinde zu zahlende Beitrag eine Erhöhung da-
durch erfährt, daß auf Beschluß der Gemeinde an deren Schule Lehrer in größerer Zahl, als
das Gesetz (§ 26) verlangt, oder Hauptlehrer angestellt werden, wo nach der gesetzlichen
Vorschrift nur Unterlehrer anzustellen wären, so kommt diese Erhöhung bei den nach 8§8 94,
bis 103 zu treffenden Feststellungen nicht in Anrechnung.
Wo in einer Gemeinde mehrere Schulen bestehen, ohne daß die Staatsverwaltungs-
behörde dies gemäß § 7 Absatz 1 dieses Gesetzes verfügt hat, ist die nach § 101 der Staats-
kasse aufzuerlegende Aufwandsumme so zu berechnen, wie wenn die verschiedenen Schulen mit
einander vereinigt wären, und der durch die Trennung entstehende Mehrbetrag der Kosten
fälll lediglich auf die Gemeinde, welche aber die Vereinigung der Schulen verlangen kann.
§ 108.
Wenn für mehrere Gemeinden, oder für Abteilungen einer Gemeinde zusammen mit
einer andern ganzen Gemeinde oder Teilen derselben eine Volksschule gemeinsam gehalten
wird (§ 7 Absatz 2), haben die beteiligten Gemeinden nach Verhältnis ihrer zur Schule ge-
hörigen Bevölkerung für die in § 72 1 1, III und § 76 bezeichneten Leistungen aufzukommen.
Maßgebend ist hiebei das Ergebnis der. Volkszählung, das der Berechnung des Gemeinde-
beitrags (§ 72 lII) zu Grunde gelegt ist. Dasselbe bleibt auch bestimmend im Falle des Aus-
scheidens einer Gemeinde zum Zweck der Errichtung einer eigenen Schule für die Bemessung
des von ihr zu entrichtenden Gemeindebeitrags (§ 72 1 1).
In demselben Verhältnis gelten im Zweifel die an der Schule beteiligten Gemeinden als
mitberechtigt an den Einkünften aus Dotationen und Fonds (88 78 bis 81).
Zahlungspflichtig gegenüber der Staatskasse (§ 72) und gegenüber den Lehrern (8 76)
sowie erhebungsberechtigt in Ansehung der Anteile der mitbeteiligten Gemeinden am Schul-
aufwand und der Einkünfte der Schule (8§8 78 bis 81) ist die Gemeinde, welche die Ver-
waltung und Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben der gemeinsamen Schule zu führen
hat (§ 8, 3).
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1910. 63