Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

418 XXIX. 
Dieselben Bestimmungen kommen für politische Gemeinden in Anwendung, welche aus 
Ortsgemeinden sich zusammensetzen, deren jede besondere (Orts-) Ausgaben und Einnahmen hat, 
wenn für die Gesamt-Gemeinde, oder für mehrere Ortsgemeinden oder Teile von solchen eine 
gemeinschaftliche Schule besteht. Dabei wird die rechnungsführende Gemeinde (Absatz 3) von 
der Staats rwaltungsbehörde bestimmt. 
§ 109. 
In den Fällen des § 108 kommen hinsichtlich der auf die einzelnen Gemeinden (Orts- 
gemeinden) fallenden Anteile die Bestimmungen der §8§ 94 bis 104 für jede Gemeinde (Orts- 
gemeinde) gesondert zur Anwendung. 
Die gegenüber der einzelnen Gemeinde (Ortsgemeinde) festgestellten Staatsbeiträge werden 
insgesamt an dem von der rechnungsführenden Gemeinde (§ 108 Absatz 3 und 4) an die 
Staatskasse zu zahlenden Betrag in Aufrechnung gebracht. 
8 110. 
Vereinbarungen unter den beteiligten Gemeinden über anderweite Verteilung des Auf— 
wandes für eine gemeinschaftliche Schule (§ 108) haben gegenüber der Staatskasse keine recht- 
liche Wirkung. 
Zweiter Abschnikt. 
Von den Schulhäusern und anderen örtlichen Schulbedürfnissen. 
111. 
Für Volksschulbauten gelten folgende Grundsätze: 
1. Jede Volksschule soll in der Regel ein eigenes Gebäude haben, welches nicht gleichzeitig 
anderen Zwecken, sofern diese die Interessen der Schule zu beeinträchtigen geeignet 
sind, dienen soll. 
2. Das Gebäude soll für jeden an der Schule ständig angestellten Lehrer (88 26, 27) 
ein besonderes Schulzimmer enthalten. 
Die Schulzimmer sollen eine lichte Höhe von mindestens 3,5 Meter haben, und 
die Grundfläche soll mit Rücksicht auf die im einzelnen Zimmer regelmäßig und gleich- 
zeitig zu unterrichtende Zahl von Schulkindern derart bemessen sein, daß — den für 
Gänge und Aufstellung von Ofen und Schulgerätschaften erforderlichen Raum inbe- 
griffen — auf jedes Schulkind mindestens ein Quadratmeter Bodenfläche kommt. 
Aus klimatischen Rücksichten kann ausnahmsweise die Zimmerhöhe bis auf 3 Meter 
herabgesetzt werden, ohne daß dafür eine entsprechend größere Bodenfläche zu fordern wäre. 
Bezüglich der Lage des Platzes, Zuführung von Licht und Luft, Heizungsanlagen, 
Beschaffung von Trinkwasser, Einrichtung von Bedürfnisanstalten, Anlegung von Ab- 
fallgruben ist den Anforderungen der Gesundheitspflege zu entsprechen. 
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