XXIX. 419
4. Bei jeder Volksschule soll in tunlichster Nähe des Schulgebäudes ein geeigneter Platz
zur Vornahme von Turnübungen und zur Bewegung der Kinder im Freien während
der Zwischenstunden vorhanden sein.
8 112.
Nach Anleitung der in 8 111 enthaltenen Grundsätze werden eingehendere Vorschriften
über die Schulhausbaulichkeiten im Wege der Verordnung erlassen.
Im Einzelfalle dürfen Schulhausneubauten und bauliche — nicht als bloße Unterhaltungs-
arbeiten sich darstellende Veränderungen an bereits bestehenden Schulgebäuden nicht zur
Ausführung gebracht werden, ohne daß die Oberschulbehörde die Wahl des Bauplatzes, sowie
den Bauplan gutgeheißen hat. Kann über die von der Oberschulbehörde etwa beanstandeten
Punkte eine Einigung nicht erzielt werden, erfolgt die Feststellung derselben beziehungsweise
des Bauplanes durch den Bezirksrat als Verwaltungsbehörde.
§ 113.
Bereits bestehende Schulgebäude können als solche weiter benützt werden, auch wenn sie
den Vorschriften des § 111 nicht in allen Beziehungen entsprechen.
Ein neues Schulhaus ist — auch abgesehen von dem Falle der Errichtung einer neuen
Volksschule oder einer weiteren Volksschulabteilung — zu erbauen oder sonst anzuschaffen,
wenn das vorhandene an Raum unzulänglich oder wegen Gefährdung der Gesundheit der
Kinder unbenützbar geworden und nicht dem Bedürfnisse entsprechend erweitert beziehungsweise
in einer den Anforderungen der Gesundheitspflege genügenden Weise geändert werden kann.
Die Entscheidung darüber, ob und in welcher Weise ein vorhandenes Schulhaus baulich
zu ändern, beziehungsweise ob ein neues Schulhaus und in welchem Umfange zu erbauen sei,
wird, wenn eine Einigung hierüber zwischen der Gemeinde und der Oberschulbehörde nicht zu
erzielen ist, durch den Bezirksrat als Verwaltungsbehörde getroffen.
§ 114.
Die Pflicht zur Beschaffung und Unterhaltung der Schulgebäude liegt der Gemeinde
(&8 7 dieses Gesetzes) ob.
Die Gemeinde ist berechtigt, Leistungen, zu welchen Dritte für Schulbaulichkeiten privat-
rechtlich verpflichtet sind, sowie die für solche Baulichkeiten verwendbaren Mittel von Stiftungen
für sich in Anspruch zu nehmen und dieselben zur Bestreitung des Bau= beziehungsweise
Unterhaltungsaufwandes zu verwenden.
Der in dieser Weise nicht gedeckte Aufwand ist von der Gemeinde nach denselben Regeln
wie andere Gemeindebedürfnisse aufzubringen.
Hinsichtlich der Gebäude für Volksschulen, welche mehreren Gemeinden (Ortsgemeinden)
gemeinschaftlich sind, finden die Bestimmungen der §§ 108 und 110 entsprechende Anwendung.
63.