420 XXIX.
115.
Im Staatsvoranschlag ist ein angemessener Betrag vorzusehen zur Gewährung von Bei-
hilfen aus der Staatskasse für bedürftige Gemeinden, welche Schulhäuser nen zu erbauen,
oder an bereits bestehenden Schulgebäuden Bauveränderungen erheblicheren Umfanges, die
nicht als bloße Unterhaltungsarbeiten sich darstellen, auszuführen haben.
Auf die Gewährung einer solchen Beihilfe besteht kein Rechtsanspruch.
Erübrigungen aus dem betreffenden Etatsatz (Absatz 1) sind auf die nächste Budgetperiode
übertragbar.
8 116.
Jede Volksschule ist nach Maßgabe der im Verordnungswege zu treffenden näheren Vor—
schriften mit den zur Einrichtung der Schulzimmer erforderlichen Gerätschaften und den der
Aufgabe der Volksschule entsprechenden Lehrmitteln auszustatten, sowie auch sonst mit allem
zu versehen, was zu ihrer zweckdienlichen Benützung erforderlich ist.
Die Schulräume sind in einer den Bedürfnissen des Unterrichts entsprechenden Weise mit
Lüftungsvorrichtungen zu versehen, zu heizen, zu beleuchten, zu reinigen und in Stand zu
halten.
Hinsichtlich der Bestreitung des Aufwandes für die vorbezeichneten, der Gemeinde ob—
liegenden Leistungen finden die Bestimmungen in 8 114 entsprechende Anwendung.
Sechster Titel.
Von den Volksschulen in Städten, welche der Städteordnung unterstehen.
*E 117.
Hinsichtlich der Volksschulen in den der Städteordnung unterstehenden Städten kommt das
gegenwärtige Gesetz nach Maßgabe der nachfolgenden besonderen Bestimmungen in Anwendung.
8 118.
Die Verwaltung des örtlichen Schulvermögens und die örtliche Aufsicht über die Volks—
schule steht in den Städten der Städteordnung dem Stadtrat zu.
Zur Ausübung dieser Befugnisse wird eine besondere Kommission bestellt (Schulkommission),
deren rechtliche Stellung, Zusammensetzung und Zuständigkeit mit den aus dem § 119 sich
ergebenden Einschränkungen nach den Bestimmungen der 88§ 19 à und 190 der Städteordnung
sich richten. Dieser Kommission haben weiter anzugehören der nach § 119 bestellte Rektor
und der nach §18 des Gesetzes bestellte Schularzt.
119.
Der Schulkommission steht im allgemeinen die Schulpflege (§§ 21, 128 Absatz 2 a) zu,
während die Aufsicht über die Volksschule in schultechnischer Beziehung durch einen Volksschul-