Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXIX.  423

jedem  Besetzungsfalle  fordern  kann  —  erlassen,  sind  gleichzeitig  mit  der  Benennung  alle  eingegangenen
  Bewerbungsgesuche  vorzulegen.

Lehrer,  welche  auf  die  erfolgte  Namhaftmachung  von  der  Oberschulbehörde  abgelehnt
wurden,  dürfen  auf  die  zu  besetzende  Stelle  nicht  ernannt  werden.

Eine  Ablehnung  soll  nur  aus  erheblichen  Gründen,  welche  dem  Stadtrat  auf  dessen  Verlangen
  zur  Kenntnis  zu  bringen  sind,  ausgesprochen  werden.

Der  vom  Stadtrat  Ernannte  erhält  eine  von  der  Oberschulbehörde  auszufertigende  Bestallung.

127.

Kommt  die  Besetzung  einer  erledigten  Lehrerstelle  nicht  innerhalb  6  Monaten  nach  dem
Tag  der  eingetretenen  Erledigung  oder  einer  auf  Antrag  des  Stadtrats  in  den  Staatsvoranschlag
  neu  aufgenommenen  Lehrerstelle  nicht  innerhalb  6  Monaten  nach  Umfluß  der
betreffenden  Voranschlagsperiode  zustande,  so  steht  der  Oberschulbehörde  das  Recht  zu,  die
Stelle  ohne  weiteres  zur  Bewerbung  auszuschreiben  und  der  Stadtverwaltung  eine  Frist  zu
bestimmen,  innerhalb  deren  die  Besetzung  zum  Abschluß  zu  bringen  ist.

Ist  auch  innerhalb  dieser  Frist  die  Besetzung  der  Stelle  nicht  zu  erzielen,  und  wird  nicht  —
bei  Vorhandensein  besonderer  Gründe  —  von  der  Oberschulbehörde  eine  weitere  Frist  bewilligt,
  geht  für  den  betreffenden  Besetzungsfall  das  Ernennungsrecht  frei  von  jeder  Beschränkung
  auf  die  Oberschulbehörde  über.

8  128.

Die  nähere  Feststellung  der  Verhältnisse  des  gesamten  Volksschulwesens  einer  Stadt
(8  117),  soweit  deren  Ordnung  durch  dieses  Gesetz  der  Gemeinde  freigestellt  ist,  geschieht  durch
Ortsstatut,  welches  —  neben  der  nach  den  Vorschriften  der  Städtcordnung  erforderlichen  staatlichen
  Genehmigung  —  der  Zustimmung  der  zuständigen  Unterrichtsbehörde  bedarf.

Insbesondere  sind  in  dieser  Weise  zu  ordnen:

a.  die  Zusammensetzung  und  Bestellung  der  städtischen  Kommission  für  die  Schulangelegenheiten,

  deren  Geschäftskreis  und  Geschäftsordnung;

b.  die  Gliederung  des  gesamten  Volksschulwesens  der  Stadt  (§§  36  bis  39  des  Gesetzes):t

.  die  Grundzüge  des  Unterrichtsplanes  für  die  einzelnen  Schulabteilungen;
d.  das  für  die  Schüler  jeder  Abteilung  zu  entrichtende  Schulgeld;

e.  Zahl  und  Art  der  für  den  gesamten  Volksschulunterricht  der  Stadt  anzustellenden
Lehrkräfte;
.  die  Gehalte  und  sonstigen  Bezüte  des  gesamten  Lehrerpersonals  (§  124).
Ortsstatutarische  Festsetzungen,  deren  Wirksamkeit  nach  dem  Etatgesetz  von  ständischer  Zustimmung
  abhängig  ist,  können  erst  nach  Erteilung  der  letzteren  in  Vollzug  gesetzt  werden.

—