432 XXX.
Gesetz.
(Vom 22. Juli 1910.)
' » Il. 1 3 52442
Die Abänderung des Verwaltungsgebührengesetzes betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen
was folgt:
Artikel l.
Das Verwaltungsgebührengesetz wird abgeändert wie folgt:
81.
In § 3 Absatz 1 ist statt „10 Pfennig“ zu setzen „20 Pfennig“.
82.
1. In § 25 erhalten nachstehende Ziffern folgende Fassung:
Ziffer 5. „Für die Erlaubnis zur Anderung des Familiennamens 10 bis 100 4#
Für die Erlaubnis zur Anderung des Vornamens 2 bis 100 .6."
Ziffer 5a. „Für die Bewilligung der nach §8§ 1303 und 1313 des Bürgerlichen
Gesetzbuches zulässigen Befreiung 10 bis 100 A.
Für die Bewilligung der nach § 1312 des Bürgerlichen Gesetzbuches zulässigen
Befreiung 10 bis 1000 und für die Befreiung von dem Aufgebote (§ 1316 des
Bürgerlichen Gesetzbuches), sowie für die Befreiung von der Beibringung der nach
§ 1315 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches und der in Artikel 32 des Aus-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzouch vom 17. Juni 1899 für Ausländer
vorgeschriebenen Nachweise 2 bis 100 +
2. Die Ziffern 35 und 36 daselbst werden gestrichen.
In § 26 erhält der vierte Absatz folgende Fassung:
„Für die Ausstellung eines Jagdpasses wird als Taxe ohne Sportel erhoben:
1. für die Jagdpässe auf 1 Jahr
a. für Inländer und im Großherzogtum wohnende Reichsausländer 30 4,
b. für nicht im Großherzogtum wohnende Reichsausländer 100 4%;
2. für Wochenjagdpässe 5 4“
* 4.
1. In § 29 ist hinter dem Wort „Rechnungsabhörgebühren“ einzufügen: „Baugebühren
und Gebühren für Auskunftserteilung auf den polizeilichen Meldestellen.“