Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

432 XXX. 
Gesetz. 
(Vom 22. Juli 1910.) 
' » Il. 1 3 52442 
Die Abänderung des Verwaltungsgebührengesetzes betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
  
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen 
was folgt: 
Artikel l. 
Das Verwaltungsgebührengesetz wird abgeändert wie folgt: 
81. 
In § 3 Absatz 1 ist statt „10 Pfennig“ zu setzen „20 Pfennig“. 
82. 
1. In § 25 erhalten nachstehende Ziffern folgende Fassung: 
Ziffer 5. „Für die Erlaubnis zur Anderung des Familiennamens 10 bis 100 4# 
Für die Erlaubnis zur Anderung des Vornamens 2 bis 100 .6." 
Ziffer 5a. „Für die Bewilligung der nach §8§ 1303 und 1313 des Bürgerlichen 
Gesetzbuches zulässigen Befreiung 10 bis 100 A. 
Für die Bewilligung der nach § 1312 des Bürgerlichen Gesetzbuches zulässigen 
Befreiung 10 bis 1000 und für die Befreiung von dem Aufgebote (§ 1316 des 
Bürgerlichen Gesetzbuches), sowie für die Befreiung von der Beibringung der nach 
§ 1315 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches und der in Artikel 32 des Aus- 
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzouch vom 17. Juni 1899 für Ausländer 
vorgeschriebenen Nachweise 2 bis 100 + 
2. Die Ziffern 35 und 36 daselbst werden gestrichen. 
In § 26 erhält der vierte Absatz folgende Fassung: 
„Für die Ausstellung eines Jagdpasses wird als Taxe ohne Sportel erhoben: 
1. für die Jagdpässe auf 1 Jahr 
a. für Inländer und im Großherzogtum wohnende Reichsausländer 30 4, 
b. für nicht im Großherzogtum wohnende Reichsausländer 100 4%; 
2. für Wochenjagdpässe 5 4“ 
* 4. 
1. In § 29 ist hinter dem Wort „Rechnungsabhörgebühren“ einzufügen: „Baugebühren 
und Gebühren für Auskunftserteilung auf den polizeilichen Meldestellen.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.