436 XXXI.
Gesetz.
(Vom 8. August 1910.)
Die Benutzung der natürlichen nicht öffentlichen Wasserläufe betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
Die Geltungsdauer des Gesetzes vom 2. September 1908, die Benutzung der natürlichen
nicht öffentlichen Wasserläufe betreffend, wird bis zum Schluß des Jahres 1912 erstreckt.
Gegeben zu Badeuweiler, den 8. August 1910.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
von Roeder.
von Bodman.
Gesetz.
(Vom 8. Augnust 1910.)
Die Anderung der beiden Kirchensteuergesetze betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
wie folgt:
Artikel I.
Das Landeskirchensteuergesetz vom 20. November 1906 (Gesetzes= und Verordnungsblatt
1906 Seite 767 und 1908 Seite 492) wird in nachstehender Weise geändert:
1 In Artikel 12 Absatz 1 ist statt „Vermögens= und Einkommensteueranschläge“ zu setzen:
„Ver ssteueranschläge und Einkommen“.
2. Artikel 13 Absatz 1 lit. a hat zu lauten: „die Einkommen unter 1000 4“.
3. In Artikel 15 ist statt „30 Pfennig Einkommensteuer"“ zu setzen: „an Einkommen-
steuer 8,75 vom Hundert der staatlichen Normalsteuersätze (Artikel 21 Absatz 1, 21 a des Ein-
kommenstenergesetzes)“.