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4. In Artikel 16 ist statt „Einkommensteueranschläge“ zu setzen: „Einkommen“ und statt
der Worte „so muß der Steuerfuß für die Einkommensteueranschläge mindestens das Vier-
undzwanzigfache des Steuerfußes für die Vermögeunssteueranschläge betragen“: „so müssen
gegenüber einem Steuerfuß von je ein Pfennig für 100 1( Vermögenssteueranschlag an
Einkommensteuer mindestens je 7 vom Hundert der staatlichen Normalsteuersätze erhoben werden“.
5. Iu Artikel 19 Ziffer 3 ist statt der Worte „des Betrages, welcher gemäß dem dritten
Abschnitt dieses Gesetzes auf je 100 der verschiedenen Steueranschläge erhoben werden soll;“"
zu setzen: „der Beträge, die nach dem dritten Abschnitt dieses Gesetzes auf je 100 ∆ Ver-
mögenssteueranschlag und an Hundertteilen von den Normalstenersätzen der staatlichen Ein-
kommensteuer erhoben werden sollen“.
6. Artikel 20 Absatz 2 hat zu lauten:
„Der Voranschlag ist 14 Tage vor der teilweisen oder gänzlichen Wahl der darüber
beschlußfassenden Versammlung und, wenn eine solche Wahl nicht bevorsteht, 14 Tage vor
Einberufung der Versammlung selbst am Sitze der Steuervertretung der betreffenden Kirche
beziehungsweise Korporation zur Einsicht aller Beteiligten öffentlich aufzulegen und dem Kultus-
ministerium mitzuteilen.“
7. In Artikel 23 Absatz 1 ist statt „Steueranschläge und“ zu setzen: „Vermögenssteuer-
anschläge und Normalsteuersätze der staatlichen Einkommenssteuer sowie".
Artikel II.
Das Ortskirchensteuergesetz vom 20. November 1906 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906
Seite 778) erfährt folgende Anderungen:
1. In Artikel 12 Absatz 1 ist statt „Einkommensteueranschläge“ zu setzen: „Einkommen“.
In Absatz 2 ist statt „Gemeindesteuerwert“ zu setzen: „Gemeinde-Vermögenssteuerwert
und 8 Hundertteile der Einkommensteuersätze (8§ 93 Absatz 1 der Gemeinde= und Städteordnung)".
2. In Artikel 13 Absatz 1 ist statt „Steueranschlägen“ zu setzen: „Einkommen“, ferner
statt „Gemeindesteuerwert“: „Gemeinde-Vermögenssteuerwert und 8 Hundertteile der Einkommen-
steuersätze“ und endlich statt „Einkommensteueranschläge“: „Einkommen“. In Absatz 2 ist statt
„Steueranschläge“ zu setzen: „Einkommen“.
3. In Artikel 14 Absatz 1 ist statt „Einkommensteueranschläge unter 250 6" zu setzen:
„Einkommen unter 1000 6“.
Als neuer Absatz 4 ist beizufügen: „Die das örtliche Kirchenvermögen verwaltenden
Behörden sind befugt, von der Feststellung und Erhebung solcher Steuerbetreffnisse allgemein
absehen zu lassen, die auf einer Gemarkung weniger als 20 J für einen Pflichtigen betragen,
auch wenn es sich um gemischte Ehen handelt"“.
4. Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die ausnahmsweise Festsetzung nach § 93 Absatz 2 der Gemeinde= und Städteordnung
kommt für die Ortskirchensteuer nicht in Betracht".
5. In Artikel 23 Absatz 1 Ziffer 3 ist statt der Worte „des Betrags, welcher
soll“ zu setzen: „der Beträge, die nach Maßgabe der Artikel 12 bis 15 und 21 dieses Gesetzes
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