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auf je 100 Gemeinde-Vermögenssteuerwert und an Hundertteilen von den Einkommen-
stenersätzen erhoben werden sollen“.
Ferner ist am Schlusse von lit. b statt „(Artikel 13)“ zu setzen: „(Artikel 13 und 15)".
6. In Artikel 34 Absatz 2 lit. n und b ist statt „Steneranschläge“ jeweils zu setzen:
„Einkommen“. .
7.J11Artikcl36istinAbsatzl»(Artikcl40)«zustrcichcnnndstatt»Einkommcn-
steueranschläge“ zu setzen: „Einkommen“.
Artikel III.
übergangsbestimmungen.
1. Für die über den 1. Jannar 1911 hinausgehende Daner der bereits staatlich ge-
nehmigten Voranschläge für die allgemeine Kirchensteuer wird der auf die einzelnen Jahre ent-
fallende Steuerbedarf in der Weise aufgebracht, daß die festgesetzte Steuer aus den Vermögens-
steueranschlägen weiter erhoben wird, im übrigen aber an die Stelle der Einkommensteuer-
anschläge die Einkommen und die Normalsteuersätze der staatlichen Einkommenstener treten.
Der Prozentsatz, der von diesen Steuersätzen für den Rest der Voranschlagsperiode erhoben
werden soll, wird auf Antrag der obersten Kirchenbehörde des Landes durch das Staats-
ministerium derart festgesetzt, daß die Eingänge an allgemeiner Kirchensteuer aus den Ein-
kommen annähernd diejenige Summe erreichen, die nach den Erfahrungen der Vorjahre bei
Forterhebung der Steuer aus den Einkommensteueranschlägen zu erwarten gewesen wäre.
2. Für die über den 1. Jannar 1911 hinausgehende Dauer der bereits staatlich ge-
nehmigten Ortskirchensteuervoranschläge wird der auf die einzelnen Jahre entfallende Steuer-
bedarf in der Weise aufgebracht, daß die festgesetzte Steuer aus den Vermögenssteuerwerten
weiter erhoben wird, im übrigen aber an die Stelle der Einkommensteueranschläge die
Einkommen und die Einkommensteuersätze treten. Der Prozentsatz, der von diesen Steuer-
sätzen für den Rest der Voranschlagsperiode erhoben werden soll, wird auf Antrag der das
örtliche Kirchenvermögen verwaltenden Behörde durch das Bezirksamt derart festgesetzt, daß
die Eingänge an Ortskirchensteuer aus den Einkommen annähernd diejenige Summe erreichen,
die voranschlagsmäßig an Steuer aus den Einkommensteueranschlägen aufzubringen gewesen wäre.
Artikel IV.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1911 in Wirksamkeit.
Gegeben zu Badenweiler, den 8. August 1910.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
von Roeder.
von Dusch.