Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

442 XXXI. 
durch die Großherzoglichen Staatsbehörden wie durch die Postämter vorgenommen werden. Zu 
diesem Zwecke haben die in der Anlage 1 verzeichneten Staatsbehörden und Einzelbeamten 
während des gedachten Zeitraums (Ermittelungszeit) ihre der Ablösung unterliegenden Sendungen 
in ein Portobuch nach Vorschrift des § 9 einzutragen. Eine Verwendung von Freimarken 
für diese Sendungen findet nicht statt, auch darf von der Auflieferung der Sendungen durch 
die Briefkasten während der Ermittelungszeit kein Gebrauch gemacht werden. Die abzulassenden 
Sendungen sind vielmehr ohne Unterschied bei der Annahmestelle der Postanstalt und bei Orten 
mit mehreren Postanstalten bei derjenigen Stelle aufzuliefern, welche nach vorheriger Ver- 
ständigung zwischen dem Vorsteher der Hauptpostanstalt und dem Vorstand der betreffenden 
Staatsbehörde oder dem betreffenden Einzelbeamten dazu bestimmt worden sind. Hat die ab- 
sendende Behörde ihren Sitz nicht im Ortsbestellbezirke, sondern im Landbestellbezirke, so kann 
die Einlieferung auch durch Vermittelung des Landbriefträgers erfolgen. 
§ 9. 
Die absendende Staatsbehörde ebenso wie der absendende Einzelbeamte läßt die zur 
frankierten Absendung bestimmten Sendungen in ein Portobuch eintragen, welches nach 
aAmage 2— dem anliegenden Muster anzulegen ist. Den aufliefernden Behörden oder Einzelbeamten liegt 
dbeie Ausfüllung der Spalten 1 bis 4 ob. Die erste Spalte ist für die Angabe des Tages 
der Einlieferung bestimmt. Die gewöhnlichen Briefsendungen (Briefe, Postkarten, Drucksachen, 
Warenproben, Geschäftspapiere, Schreiben mit Zustellungsurkunde, gewöhnliche Nachnahmebriefe) 
sind in der zweiten Spalte, die sonstigen Sendungen (Einschreib-Briefsendungen, Postaufträge, 
eingeschriebene Nachnahmebriefe, Postanweisungen, Briefe mit Wertangabe, Pakete mit und 
ohne Wertangabe, Einschreibepakete) in der dritten Spalte nach der Stückzahl einzutragen. In 
der vierten Spalte sind sodann die in der dritten nach der Stückzahl eingetragenen Sendungen 
des näheren nach Gegenstand, Bestimmungsort und Betrag der Auweisung oder angegebenen 
Wert einzeln zu bezeichnen. 
Das Portobuch wird bei Einlieferung der Sendungen zur Post daselbst der Annahme- 
stelle mitvorgelegt; erfolgt die Einlieferung durch Vermittelung des Landbriefträgers, so ist 
das mit den Eintragungen versehene Portobuch demselben mitzugeben und wird von ihm bei 
dem nächsten Umgange zurückgebracht werden. 
Der Annahmebeamte trägt das Gewicht der Pakete in der fünften Spalte ein und ver- 
zeichnet die Porto= und Gebührenbeträge in der letzten Spalte und zwar hinsichtlich der ge- 
wöhnlichen Briefsendungen zusammengerechnet, hinsichtlich der übrigen in der vierten Spalte 
beschriebenen Sendungen einzeln. Die Postanstalt führt gegenüber dem Portobuch der Behörde 
eine Gegenrechnung, in welche die Annahmestelle das Datum der Einlieferung und die Porto- 
beträge zusammengerechnet verzeichnet. 
Dieses Verfahren findet entsprechende Anwendung auf die Sendungen, welche innerhalb 
des Großherzogtums von den Einzelbeamten auf Dienst= und Urlaubsreisen ausgehen. Die 
Sendungen können in diesen Fällen unter der vorgeschriebenen Vorweisung des Portobuchs bei 
jeder Postanstalt des Auflieferungsortes aufgegeben werden. Die letztere benachrichtigt alsdann
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.