Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXXI. 443 
die für die Verrechnung zum Zwecke der Ablösung zuständige Postanstalt des Amtssitzes des 
Einzelbeamten. 
10. 
Unmittelbar nach Ablauf der Ermittelungszeit ist das Portobuch, nachdem zuvor die 
Einträge in der fünften Spalte zusammengerechnet sind, der zuständigen Postanstalt zu über- 
geben. Die letztere wird die Prüfung bezüglich der Übereinstimmung mit der Gegenrechnung 
vornehmen und demnächst die Vorlage der beiden Portobücher an die Kaiserliche Ober- 
Postdirektion bewirken. 
8 11. 
Auch während der Ermittelungszeit sind die in den §§ 2 und 3 gegebenen Vorschriften 
für die äußere Bezeichnung der der Ablösung unterliegenden Sendungen genau zu beobachten. 
812. 
Die Zahlung und Verrechnung der Ablösungssumme wird durch das Großherzogliche 
Finanzministerium veranlaßt. 
Karlsruhe, den 17. August 1910. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten. 
von Marschall. 
von Roeder. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910. 67
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.