Object: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

98 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
eine Beschränkung, die namentlich für diejenigen Gemeinden von Bedentung ist, in 
welchen früher Volksschulen des israelitischen Bekenntnisses bestanden haben. 
„Nach § 81 des Gesetzes vom 28. August 1835 (beschränkt aufrecht erhalten in 
den §§ 78 und 83 des Elementarunterrichtsgesetzes vom 8. März 1868) waren die 
israclitischen Religionsgemeinden kraft öffentlichen Rechtes verpflichtet, den 
Aufwand für ihre Volksschulen aufzubringen, somit auch Schullokal und Lehrer- 
wohnung zu stellen. Ein aus Umlagen auf die Angehörigen der israelitischen Re- 
ligionsgemeinde beschafftes und während des Bestehens einer israelitischen Volksschule 
für diese verwendetes Gebäude kann deshalb nicht als ein privatrechllich für 
die Schule gewidmetes Vermögensstück und darum auch nicht als Bestandteil des 
konfessionellen örtlichen Schulvermögens im Sinne des Artikels II. § 14 des Gesetzes 
vom 18. September 1876 angesehen werden; vielmehr ist an die Stelle der früheren 
öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der israelitischen Gemeinde, für die israelitische Schule 
das erforderliche Lokal zu stellen, nunmehr die Verpflichtung der politischen Gemeinde 
getreten, für den ganzen Aufwand der allen Bekenntuissen gemeinschaftlichen Volks- 
schule aufzukommen.“" M. d. J., 4. Oktober 1877 Nr. 15 090. 
5s 11. 
(Gesetz vom 18. September 1876, Art. II. — § 15.) 
Durch Gemeindebeschluß, welcher der Staatsgenehmigung bedarf, kann 
für Angelegenheiten der Volksschule eine besondere Kommission (Schulkom= 
mission) bestellt werden, deren Einrichtung und Wirkungskreis in gleicher 
Weise näher zu bestimmen ist. 
Der Kommission muß jedenfalls ein Mitglied des Gemeinderats als 
Vorsitzender angehören, und es sollen in derselben die Ortspfarrer der in 
der Gemeinde vorkommenden Bekenntnisse, sowie die Volksschullehrer Ver- 
tretung erhalten. Für Volksschulen, die mehreren Gemeinden gemeinschaftlich 
sind, muß auf Verlangen des Gemeinderats auch nur einer der beteiligten 
Gemeinden eine solche Kommission bestellt werden. Einrichtung und Wir- 
kungskreis derselben wird, wenn darüber die beteiligten Gemeinden sich nicht 
einigen oder wenn deren Beschlüsse die Staatsgenehmigung nicht erhalten, 
durch den Bezirksrat bestimmt. 
  
Verordnung vom 26. JFebrüar 1894, §9 1, 2, 3. 
1. Die Einsetzung einer Schulkommission wird sich, auch wo dieselbe nicht 
gesetzlich geboten ist, namentlich in größeren Gemeinden empfehlen, für deren ohnehin 
aus zahlreichen Mitgliedern bestehende Gemeinderäte durch den Hinzutritt von Pfarrern 
und Lehrern die Behandlung der Schulangelegenheiten allzu schwerfällig würde. Von 
besonderer Bedeutung aber ist die Möglichkeit, welche die Einrichtung im weitesten 
Umfang gewährt, dem Interesse der Schule auch solche Persönlichkeiten dienstbar zu 
machen, welche, ohne im übrigen bei Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten irgendwie 
beteiligt zu sein, für eine Thätigkeit in Angelegenheit der Schule besondere Befähigung
	        
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