452 XXXI.
2. Der bisherige dritte, künftige vierte Absatz des 8 24 erhält folgenden Wortlaut:
„Die Schalten zur Fortbewegung der Schiffe im Hafen dürfen in der Regel nur auf
der Hafensohle aufgesetzt werden. Wenn dies nicht möglich ist, so dürfen sie auch gegen die
Anbindepfähle und die Hafenmauer sowie — jedoch nur im Notfalle — gegen die Eisenteile
der Stege und Ladepritschen gestemmt werden (vergleiche jedoch § 10)“.
Karlsruhe, den 6. August 1910.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Aus Auftrag:
Schellenberg. *w
arkin.
Berichtigung.
Seite 199 dritte Zeile von oben muß es heißen: statt „Das Hinterlegungsgesetz" „Das Hinterlegungswesen“ betreffend.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrude. —