Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

452 XXXI. 
2. Der bisherige dritte, künftige vierte Absatz des 8 24 erhält folgenden Wortlaut: 
„Die Schalten zur Fortbewegung der Schiffe im Hafen dürfen in der Regel nur auf 
der Hafensohle aufgesetzt werden. Wenn dies nicht möglich ist, so dürfen sie auch gegen die 
Anbindepfähle und die Hafenmauer sowie — jedoch nur im Notfalle — gegen die Eisenteile 
der Stege und Ladepritschen gestemmt werden (vergleiche jedoch § 10)“. 
Karlsruhe, den 6. August 1910. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Aus Auftrag: 
Schellenberg. *w 
arkin. 
Berichtigung. 
Seite 199 dritte Zeile von oben muß es heißen: statt „Das Hinterlegungsgesetz" „Das Hinterlegungswesen“ betreffend. 
  
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrude. —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.