Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

454 XXXII. 
2. über die Befreiung von Kindern, welche Privatunterricht genießen, vom Besuch der 
Volksschule und über die Einweisung solcher Kinder in die Volksschule bei nicht 
genügendem Unterricht (§ 1 Absatz 2 des Gesetzes): 
3. über die Verteilung der Religionsstunden zwischen dem Geistlichen und dem Lehrer 
im Einverständnis mit der kirchlichen Behörde (§ 40 Absatz 2 des Gesetzes). 
§ 3. 
Der Oberschulbehörde steht die Entscheidung zu: 
über Genehmigung der Errichtung oder Aufhebung von Volksschulen (5 12 des Gesetzes): 
2. über Befreiung oder Ausschluß vom Schulbesuch in den Fällen des 8 3 Absatz 2 
des Gesetzes; 
3. über das Vorhandensein der Voraussetzungen für die private Unterweisung von Kindern 
in den Fällen des § 3 Absatz 3 des Gesetzes; 
über die Beschränkung des Handarbeitsunterrichts in den Fällen des § 42 Absatz 2 
des Gesetzes; 
lüber die Anerkennung einer außerhalb Badens abgelegten Lehrerinnenprüfung für den 
Unterricht in weiblichen Handarbeiten und Haushaltungskunde. 
84. 
Dem Unterrichtsministerium ist vorbehalten: 
1. die Erlassung allgemeiner Anordnungen, insbesondere auch die allgemein verpflichtende 
Einführung von Schulbüchern; 
2. die Anerkennung von außerhalb Badens abgelegten Prüfungen für das Lehramt an 
Volksschulen; 
3. — im Einverständnis mit dem Ministerium des Innern — die Gewährung staat- 
licher Beihilfen zu Schulhausbaulichkeiten bedürftiger Gemeinden (§ 115 des Gesetzes); 
4. die Erteilung der Zustimmung zu den ortsstatutarischen Festsetzungen über das Volks- 
schulwesen in den Städten, welche der Städteordnung unterstehen. 
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8 5. 
Die Entscheidung, gegen welche gemäß 8 140 Absatz 2 des Gesetzes Klage an den Ver- 
waltungsgerichtshof erhoben werden kann, wird erlassen: 
1. von der Oberschulbehörde über die an die Gemeinden zur Deckung des Schul- 
aufwandes zu leistenden Staatsbeiträge; 
2. vom Bezirksrat 
a. über den zwischen den Beteiligten streitigen Umfang der Schulverbände; 
b. gemäß § 6 Ziffer 2 des Verwaltungsgesetzes über die aus dem Schulgesetz abzu- 
leitende Verpflichtung von Gemeinden und abgesonderten Gemarkungen zu Leistungen 
für Volksschulen.
	        
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