454 XXXII.
2. über die Befreiung von Kindern, welche Privatunterricht genießen, vom Besuch der
Volksschule und über die Einweisung solcher Kinder in die Volksschule bei nicht
genügendem Unterricht (§ 1 Absatz 2 des Gesetzes):
3. über die Verteilung der Religionsstunden zwischen dem Geistlichen und dem Lehrer
im Einverständnis mit der kirchlichen Behörde (§ 40 Absatz 2 des Gesetzes).
§ 3.
Der Oberschulbehörde steht die Entscheidung zu:
über Genehmigung der Errichtung oder Aufhebung von Volksschulen (5 12 des Gesetzes):
2. über Befreiung oder Ausschluß vom Schulbesuch in den Fällen des 8 3 Absatz 2
des Gesetzes;
3. über das Vorhandensein der Voraussetzungen für die private Unterweisung von Kindern
in den Fällen des § 3 Absatz 3 des Gesetzes;
über die Beschränkung des Handarbeitsunterrichts in den Fällen des § 42 Absatz 2
des Gesetzes;
lüber die Anerkennung einer außerhalb Badens abgelegten Lehrerinnenprüfung für den
Unterricht in weiblichen Handarbeiten und Haushaltungskunde.
84.
Dem Unterrichtsministerium ist vorbehalten:
1. die Erlassung allgemeiner Anordnungen, insbesondere auch die allgemein verpflichtende
Einführung von Schulbüchern;
2. die Anerkennung von außerhalb Badens abgelegten Prüfungen für das Lehramt an
Volksschulen;
3. — im Einverständnis mit dem Ministerium des Innern — die Gewährung staat-
licher Beihilfen zu Schulhausbaulichkeiten bedürftiger Gemeinden (§ 115 des Gesetzes);
4. die Erteilung der Zustimmung zu den ortsstatutarischen Festsetzungen über das Volks-
schulwesen in den Städten, welche der Städteordnung unterstehen.
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8 5.
Die Entscheidung, gegen welche gemäß 8 140 Absatz 2 des Gesetzes Klage an den Ver-
waltungsgerichtshof erhoben werden kann, wird erlassen:
1. von der Oberschulbehörde über die an die Gemeinden zur Deckung des Schul-
aufwandes zu leistenden Staatsbeiträge;
2. vom Bezirksrat
a. über den zwischen den Beteiligten streitigen Umfang der Schulverbände;
b. gemäß § 6 Ziffer 2 des Verwaltungsgesetzes über die aus dem Schulgesetz abzu-
leitende Verpflichtung von Gemeinden und abgesonderten Gemarkungen zu Leistungen
für Volksschulen.