XXXII. 455
Zuständigkeiten in Bezug auf die nichtstaatlichen Lehr= und Erziehungsanstalten.
§ 6.
Zuständig zur Erteilung der nach § 133 des Gesetzes erforderlichen Genehmigung sind:
1. für die Errichtung von Hochschulen — § 133 Absatz 1 Ziffer 4 des Gesetzes — das
Staatsministerium;
2. für die Errichtung der in § 133 Absatz 1 Ziffer 1 bis 3 des Gesetzes genannten
Anstalten das Ministerium, zu dessen Geschäftsbereich die entsprechenden öffentlichen
Bildungsanstalten gehören;
3. für die Errichtung von Lehranstalten, die gleichzeitig zum Geschäftsbereich des Unter-
richtsministeriums und eines anderen Ministeriums gehören, das Unterrichtsministerium
im Einvernehmen mit dem nach Ziffer 2 weiter zuständigen Ministerium, beim Nicht-
zustandekommen eines Einverständnisses, das Staatsministerium.
87.
Die im Gesetz vorgeschriebenen Anzeigen sind zu erstatten:
1. über die Errichtung von Anstalten der in 88 134 Absatz 2 und 135 Ziffer 2 des
Gesetzes bezeichneten Art an das Bezirksamt;
2. über die Errichtung der in § 134 Absatz 1 des Gesetzes genannten Veranstaltungen
an die Zentralbehörde, zu deren Geschäftskreis die Pflege und Beaufsichtigung der
betreffenden Unterrichtsgegenstände organisationsmäßig gehört, bei gleichzeitiger Zu-
ständigkeit der Oberschulbehörde und einer anderen Zentralbehörde, an die Ober-
schulbehörde.
88.
Die Staatsaussicht über die nichtstaatlichen Lehranstalten (§ 138 des Gesetzes) wird von
derjenigen Behörde ausgeübt, der nach Gesetz oder Verordnung die Aufsicht über die ent-
sprechenden öffentlichen Bildungsanstalten zukommt. Die Aufsicht über die Veranstaltungen des
§ 134 Absatz 2 des Gesetzes steht den Bezirksämtern zu.
89.
Zur Schließung einer nichtstaatlichen Lehr= und Erziehungsanstalt (§ 139 Absatz 2 des
Gesebes) ist zuständig:
bei Hochschnlen das Staatsministerium;
bei Lehranstalten der in § 133 Absatz 1 Ziffer 1 bis 3 des Gesetzes bezeichneten Art
das zur Erteilung der Genehmigung zuständige Ministerium;
3. bei den unter die Bestimmung des § 134 Absatz 1 des Gesetzes fallenden Lehranstalten
die Zentralbehörde, an welche die Anzeige zu erstatten ist;
4. bei Veranstaltungen im Sinne des § 134 Absatz 2 des Gesetzes der Bezirksrat.
69.