Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXXII. 455 
Zuständigkeiten in Bezug auf die nichtstaatlichen Lehr= und Erziehungsanstalten. 
§ 6. 
Zuständig zur Erteilung der nach § 133 des Gesetzes erforderlichen Genehmigung sind: 
1. für die Errichtung von Hochschulen — § 133 Absatz 1 Ziffer 4 des Gesetzes — das 
Staatsministerium; 
2. für die Errichtung der in § 133 Absatz 1 Ziffer 1 bis 3 des Gesetzes genannten 
Anstalten das Ministerium, zu dessen Geschäftsbereich die entsprechenden öffentlichen 
Bildungsanstalten gehören; 
3. für die Errichtung von Lehranstalten, die gleichzeitig zum Geschäftsbereich des Unter- 
richtsministeriums und eines anderen Ministeriums gehören, das Unterrichtsministerium 
im Einvernehmen mit dem nach Ziffer 2 weiter zuständigen Ministerium, beim Nicht- 
zustandekommen eines Einverständnisses, das Staatsministerium. 
87. 
Die im Gesetz vorgeschriebenen Anzeigen sind zu erstatten: 
1. über die Errichtung von Anstalten der in 88 134 Absatz 2 und 135 Ziffer 2 des 
Gesetzes bezeichneten Art an das Bezirksamt; 
2. über die Errichtung der in § 134 Absatz 1 des Gesetzes genannten Veranstaltungen 
an die Zentralbehörde, zu deren Geschäftskreis die Pflege und Beaufsichtigung der 
betreffenden Unterrichtsgegenstände organisationsmäßig gehört, bei gleichzeitiger Zu- 
ständigkeit der Oberschulbehörde und einer anderen Zentralbehörde, an die Ober- 
schulbehörde. 
88. 
Die Staatsaussicht über die nichtstaatlichen Lehranstalten (§ 138 des Gesetzes) wird von 
derjenigen Behörde ausgeübt, der nach Gesetz oder Verordnung die Aufsicht über die ent- 
sprechenden öffentlichen Bildungsanstalten zukommt. Die Aufsicht über die Veranstaltungen des 
§ 134 Absatz 2 des Gesetzes steht den Bezirksämtern zu. 
89. 
Zur Schließung einer nichtstaatlichen Lehr= und Erziehungsanstalt (§ 139 Absatz 2 des 
Gesebes) ist zuständig: 
bei Hochschnlen das Staatsministerium; 
bei Lehranstalten der in § 133 Absatz 1 Ziffer 1 bis 3 des Gesetzes bezeichneten Art 
das zur Erteilung der Genehmigung zuständige Ministerium; 
3. bei den unter die Bestimmung des § 134 Absatz 1 des Gesetzes fallenden Lehranstalten 
die Zentralbehörde, an welche die Anzeige zu erstatten ist; 
4. bei Veranstaltungen im Sinne des § 134 Absatz 2 des Gesetzes der Bezirksrat. 
69.
	        
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