Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

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I 
J. 
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Aus- 
aus 
Bestimmungen der Gewerbeordnung über die 
Diese Bestimmungen finden, soweit nicht 8 154 Absatz 1 der Gewerbeordnung Ausnahmen 
begründet, Anwendung auf alle Betriebe, in denen in der Regel mindestens 10 Arbeiter 
beschäftigt werden, und auf die nach § 154 Absatz 2 bis 4 und § 154 a der Gewerbe- 
ordnung ihnen gleichgestellten Anlagen. 
Wer Arbeiterinnen über 16 Jahre in einem unter I fallenden Betriebe beschäftigen 
will, muß hiervon der Ortspolizeibehörde vorher schriftliche Anzeige machen. (6 138 
Absatz 1.) 
In der Anzeige sind anzugeben: der Betrieb, die Wochentage, an welchen die Be- 
schäftigung stattfinden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen, Art der 
Beschäftigung. — Soll hierin eine Anderung eintreten, so muß davon vorher der 
Behörde weitere Anzeige gemacht werden. (8 138 Absatz 1.) 
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre darf die Dauer von 10 Stunden 
täglich, an Vorabenden der Sonn= und Festtage von 8 Stunden täglich 
nicht überschreiten. (§ 137 Absatz 2.) 
Die Arbeitsstunden dürfen nicht in die Nachtzeit zwischen 8 Uhr abends und 
6 Uhr morgens fallen. Am Samstagabend sowie an Vorabenden der Fest- 
tage ist die Beschäftigung nach 5 Uhr nachmittags verboten. (8 137 Absatz 1.) 
In jedem Arbeitsraum, wo Arbeiterinnen über 16 Jahre beschäftigt werden, ist eine Tafel,
	        
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