Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

Zisferl Absatz?. 
458 XXXII. 
85. 
Unmittelbar vorgesetzte Behörde ist 
u. für die Lehrer an Volksschulen und an Schulen der in § 130 des Gesetzes bezeichneten 
Art das Kreisschulamt, für die Lehrer an Volksschulen in den Städten der Städte- 
ordnung der Volksschulrektor. 
bD. für Anstalten nach § 132 des Gesetzes die Oberschulbehörde. 
Zuständig zur Abnahme des Beamteneides ist hinsichtlich aller in Absatz 1 genannten 
Lehrer der Vorstand des Kreisschulamtes. 
* 6. 
Ist gegen einen nicht am Sitz der Oberschulbehörde wohnenden etatmäßig angestellten 
Lehrer (Rektor, Oberlehrer oder Hauptlehrer) die Einleitung des förmlichen Disziplinar- 
verfahrens beschlossen, so kann die Oberschulbehörde das Bezirksamt, in dessen Bezirk der Be- 
schuldigte wohnt, mit der Führung der Voruntersuchung betranen. 
Auch bei Dienstvergehen, die nur durch Ordnungsstrafen zu ahnden sind, sowie bei Dienst- 
vergehen der an Volksschulen nicht unwiderruflich angestellten Lehrer kann das Bezirksamt, 
in dessen Bezirk der Beschuldigte wohnt, mit den zur Feststellung des Tatbestandes erforder- 
lichen Erhebungen, mit der Vernehmung des Beschuldigten sowie mit der Eröffnung der ge- 
troffenen Verfügungen betraut werden. 
Gegeben zu Badenweiler, den 8. August 1910. 
Friedrich. 
von Dusch. Göller. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Vefehl: 
von Roeder. 
Verordunng. 
Den Vollzug des Schulgesetzes betreffend. 
(Vom 8. August 1910.) 
Zum Vollzug des Schulgesetzes vom 7. Juli 1910 — Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 386 ff. — wird auf Grund des 8 141 des Gesetzes verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Mädchen, die unter der Herrschaft des Gesetzes über den Elementarunterricht vom 13. Mai 1892 
in die Volksschule eingetreten sind, können auf Antrag ihrer Eltern auf Ostern des Jahres, 
derlibergangs-in dem sie das 14. Lebensjahr vollenden, entlassen werden, wenn sie bis dahin die Schule 
bestimmungen. Jahre besucht haben. 
Zu 8 4 des 
82. 
Die Gebühr für die Zustellung der in § 4 Absatz 2 des Gesetzes bezeichneten Mahnung 
wird auf 20 F festgesetzt; sie ist auf der Ausfertigung der Mahnung zu vermerken.
	        
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