Zisferl Absatz?.
458 XXXII.
85.
Unmittelbar vorgesetzte Behörde ist
u. für die Lehrer an Volksschulen und an Schulen der in § 130 des Gesetzes bezeichneten
Art das Kreisschulamt, für die Lehrer an Volksschulen in den Städten der Städte-
ordnung der Volksschulrektor.
bD. für Anstalten nach § 132 des Gesetzes die Oberschulbehörde.
Zuständig zur Abnahme des Beamteneides ist hinsichtlich aller in Absatz 1 genannten
Lehrer der Vorstand des Kreisschulamtes.
* 6.
Ist gegen einen nicht am Sitz der Oberschulbehörde wohnenden etatmäßig angestellten
Lehrer (Rektor, Oberlehrer oder Hauptlehrer) die Einleitung des förmlichen Disziplinar-
verfahrens beschlossen, so kann die Oberschulbehörde das Bezirksamt, in dessen Bezirk der Be-
schuldigte wohnt, mit der Führung der Voruntersuchung betranen.
Auch bei Dienstvergehen, die nur durch Ordnungsstrafen zu ahnden sind, sowie bei Dienst-
vergehen der an Volksschulen nicht unwiderruflich angestellten Lehrer kann das Bezirksamt,
in dessen Bezirk der Beschuldigte wohnt, mit den zur Feststellung des Tatbestandes erforder-
lichen Erhebungen, mit der Vernehmung des Beschuldigten sowie mit der Eröffnung der ge-
troffenen Verfügungen betraut werden.
Gegeben zu Badenweiler, den 8. August 1910.
Friedrich.
von Dusch. Göller. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Vefehl:
von Roeder.
Verordunng.
Den Vollzug des Schulgesetzes betreffend.
(Vom 8. August 1910.)
Zum Vollzug des Schulgesetzes vom 7. Juli 1910 — Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 386 ff. — wird auf Grund des 8 141 des Gesetzes verordnet, was folgt:
§ 1.
Mädchen, die unter der Herrschaft des Gesetzes über den Elementarunterricht vom 13. Mai 1892
in die Volksschule eingetreten sind, können auf Antrag ihrer Eltern auf Ostern des Jahres,
derlibergangs-in dem sie das 14. Lebensjahr vollenden, entlassen werden, wenn sie bis dahin die Schule
bestimmungen. Jahre besucht haben.
Zu 8 4 des
82.
Die Gebühr für die Zustellung der in § 4 Absatz 2 des Gesetzes bezeichneten Mahnung
wird auf 20 F festgesetzt; sie ist auf der Ausfertigung der Mahnung zu vermerken.