Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXXII. 459 
Den Gemeinden steht es frei, durch das Ortsstatut beziehungsweise den Gemeindebeschluß, 
auf Grund dessen die Mahnung erfolgt, zu bestimmen, daß die Hälfte der Gebühr für Orts- 
schulzwecke zu verwenden ist. 
§ 3. 
Für die Feststellung der Einwohnerzahl einer Gemeinde in den Fällen der 88 1/, 22 3u 6814,22 
und 9.1 des Gesetzes ist das jeweils amtlich veröffentlichte Ergebnis der Volkszählung maßgebend. ert 
84. 
Die Verpflichtung der Gemeinden zur Bestellung besonderer Schulärzte (§ 18 des Gesetzes) Zu 88 18 und 
und zur Anstellung von Rektoren (§ 30 des Gesetzes) tritt nur ein, wenn der als Voraus-30des Geiebes- 
setzung hiefür gesetzlich vorgeschriebene Bestand von zehn Lehrerstellen für drei auf einander folgende 
Schuljahre gewährleistet erscheint. 
Die Aufhebung der einmal errichteten Stellen soll nur stattfinden, wenn die Zahl der 
ständigen Lehrerstellen in drei auf einander folgenden Schuljahren unter zehn herabgegangen und 
die Wiedererreichung dieser Zahl für die drei folgenden Schuljahre nicht zu erwarten steht; die 
Aufhebung der Stelle eines Rektors kann überdies nur mit dem Schluß des zweiten Jahres 
der Staatsvoranschlagsperiode eintreten. 
85. 
Als dauernd im Sinne der §§ 26, 34 und 11 des Gesetzes gilt ein zu Beginn eines Schul= Zu zz 26, 81 
jahres vorhandenes Verhältnis dann, wenn es während der zwei vorausgegangenen Schuljahre 1r a nes 
bestanden hat, oder wenn mit Bestimmtheit anzunehmen ist, daß es während der zwei folgenden « 
Schuljahre fortbestehen wird. 
86. 
Kinder, die in eine Religionsgemeinschaft aufgenommen sind, haben den Religionsunterricht 3u 835 Absab 
dieser Gemeinschaft zu besuchen, insolange nicht ihr Austritt aus der Gemeinschaft von dem des Gesehes. 
zur Anderung ihrer religiösen Erziehung gesetzlich Berechtigten erklärt ist. 
Die Erklärung des Austritts muß nach Maßgabe der Vorschriften in Artikel 19 des 
Ortskirchensteuergesetzes vom 20. November 1906 bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Wohn- 
orts des Erziehungsberechtigten mündlich zu Protokoll abgegeben werden. 
Bei offenkundiger oder nachgewiesener rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit zur Ein- 
haltung der in Absatz 2 bezeichneten Form kann die Erklärung auch vor einem zur Aufnahme 
öffentlicher Urkunden zuständigen Beamten abgegeben werden. Die Erklärung ist der Bezirks- 
verwaltungsbehörde vorzulegen. 
87. 
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat alsbald Abschrift der ihr zugegangenen Erklärung der 
Ortsschulbehörde zuzustellen. Diese wird unter gleichzeitiger Mitteilung an die betreffenden 
Geistlichen die zum Vollzug erforderlichen Anordnungen treffen. 
Wo ein besonderer Schulleiter bestellt ist, hat die Zustellung an diesen zu erfolgen.
	        
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