462 XXXII.
84.
Eine Neufestsetzung der in § 2 bezeichneten Beiträge innerhalb des in § 721I des Ge-
setzes bezeichneten Zeitraums hat zu erfolgen:
a. im Fall der Neuerrichtung einer ständigen Lehrerstelle vom Tag ihrer erstmaligen
Besetzung an;
b. im Fall der Aufhebung einer Unterlehrerstelle von dem auf die Abberufung des Lehrers
folgenden Tag an, bei der Aufhebung einer Hauptlehrerstelle aber vom Beginn
(1. Januar) des Jahres an, in dem die Stelle im Staatsvoranschlag nicht mehr
erscheint.
Die Neuregelung des Schulgeldbeitrages (§ 7212 des Gesetzes) kann unterbleiben, wenn
durch die Neuerrichtung einer Lehrerstelle die Gesamtzahl der ständigen Stellen eine Anderung
nicht erfährt.
Die Festsetzung des Gemeindebeitrages (8 2) erfolgt von Amts wegen, ohne daß es eines
besonderen Antrags der Gemeinde bedarf.
Festsetzung der Staatsbeiträge.
85.
Die in 8 95 Ziffer 1bis 6 des Gesetzes bezeichnaten Beträge sind nur insoweit Gegen—
stand des Staatsbeitrags, als es sich dabei nicht um freiwillige Leistungen der Gemeinden
handelt. Hieraus ergibt sich im einzelnen:
1. Soweit an einer Volksschule mehr Lehrerstellen oder Lehrerstellen anderer Art als
nach den §§ 26 und 27 des Gesetzes notwendig, errichtet sind, kommt der hiefür zu
leistende Mehrbeitrag bei der Festsetzung des Staatsbeitrages nicht in Betracht. Für
Hanptlehrerstellen, die nach § 28 des Gesetzes an Stelle von — nach § 26 des Ge-
setzes — gebotenen Unterlehrerstellen errichtet sind, ist nur der Beitrag, der für eine
Unterlehrerstelle zu leisten wäre, in Berechnung zu ziehen.
2. Die Vergütung für Uberstunden kommt nur in Anrechnung, wenn und insoweit die
letzteren zur Durchführung des Unterrichtsplaues von der Oberschulbehörde angeordnet
oder als geboten anerkannt sind. Turnstunden sind von der Übernahme der Ver-
gütung auf die Staatskasse ausgeschlossen. Bei Feststellung der Zahl der Überstunden
sind daher an der Gesamtzahl der von einem Lehrer erteilten Unterrichtsstunden die
darunter enthaltenen Turnstunden vorweg in Abzug zu bringen.
3. Die Vergütung für Aushilfeleistung im Religionsunterricht und für die Aufwendungen
auf Grund des § 3 Absatz 4 des Gesetzes kommt mit dem von der Oberschulbehörde
bestimmten Betrag in Anrechnung.
4. Der auf Grund des §9 des Gesetzes für den Besuch der Volksschule einer Nachbar-
gemeinde zu leistende Beitrag ist nur in der vom Bezirksrat festgesetzten Höhe und
nur soweit er sich auf den persönlichen Aufwand bezieht — unter Weglassung des
Schulgeldes — in Aurechnung zu bringen.