Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

462 XXXII. 
84. 
Eine Neufestsetzung der in § 2 bezeichneten Beiträge innerhalb des in § 721I des Ge- 
setzes bezeichneten Zeitraums hat zu erfolgen: 
a. im Fall der Neuerrichtung einer ständigen Lehrerstelle vom Tag ihrer erstmaligen 
Besetzung an; 
b. im Fall der Aufhebung einer Unterlehrerstelle von dem auf die Abberufung des Lehrers 
folgenden Tag an, bei der Aufhebung einer Hauptlehrerstelle aber vom Beginn 
(1. Januar) des Jahres an, in dem die Stelle im Staatsvoranschlag nicht mehr 
erscheint. 
Die Neuregelung des Schulgeldbeitrages (§ 7212 des Gesetzes) kann unterbleiben, wenn 
durch die Neuerrichtung einer Lehrerstelle die Gesamtzahl der ständigen Stellen eine Anderung 
nicht erfährt. 
Die Festsetzung des Gemeindebeitrages (8 2) erfolgt von Amts wegen, ohne daß es eines 
besonderen Antrags der Gemeinde bedarf. 
Festsetzung der Staatsbeiträge. 
85. 
Die in 8 95 Ziffer 1bis 6 des Gesetzes bezeichnaten Beträge sind nur insoweit Gegen— 
stand des Staatsbeitrags, als es sich dabei nicht um freiwillige Leistungen der Gemeinden 
handelt. Hieraus ergibt sich im einzelnen: 
1. Soweit an einer Volksschule mehr Lehrerstellen oder Lehrerstellen anderer Art als 
nach den §§ 26 und 27 des Gesetzes notwendig, errichtet sind, kommt der hiefür zu 
leistende Mehrbeitrag bei der Festsetzung des Staatsbeitrages nicht in Betracht. Für 
Hanptlehrerstellen, die nach § 28 des Gesetzes an Stelle von — nach § 26 des Ge- 
setzes — gebotenen Unterlehrerstellen errichtet sind, ist nur der Beitrag, der für eine 
Unterlehrerstelle zu leisten wäre, in Berechnung zu ziehen. 
2. Die Vergütung für Uberstunden kommt nur in Anrechnung, wenn und insoweit die 
letzteren zur Durchführung des Unterrichtsplaues von der Oberschulbehörde angeordnet 
oder als geboten anerkannt sind. Turnstunden sind von der Übernahme der Ver- 
gütung auf die Staatskasse ausgeschlossen. Bei Feststellung der Zahl der Überstunden 
sind daher an der Gesamtzahl der von einem Lehrer erteilten Unterrichtsstunden die 
darunter enthaltenen Turnstunden vorweg in Abzug zu bringen. 
3. Die Vergütung für Aushilfeleistung im Religionsunterricht und für die Aufwendungen 
auf Grund des § 3 Absatz 4 des Gesetzes kommt mit dem von der Oberschulbehörde 
bestimmten Betrag in Anrechnung. 
4. Der auf Grund des §9 des Gesetzes für den Besuch der Volksschule einer Nachbar- 
gemeinde zu leistende Beitrag ist nur in der vom Bezirksrat festgesetzten Höhe und 
nur soweit er sich auf den persönlichen Aufwand bezieht — unter Weglassung des 
Schulgeldes — in Aurechnung zu bringen.
	        
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