464 XXXII.
Für Abgaben in Holz sind in Gemeinden, wo die Bürger Gabholz beziehen, die der
Einkaufsgelderberechnung (8 39 vergl. mit §§ 37 und 38 des Bürgerrechtsgesetzes) zugrunde
gelegten Werte, für Abgaben in Früchten die jeweils von dem Großherzoglichen Ministerium
des Innern auf Grund des § 19 des Reichsgesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873
bekannt gegebenen Tarife, soweit zutreffend, zugrunde zu legen.
Von der Eutschließung des Bezirksrats ist der Gemeinde wie dem Oberschulrat je eine
Fertigung zuzustellen.
8 10.
Bei Feststellung der sonstigen Ausgaben im Sinne des § 97 letzter Absatz des Gesetzes
sind die Umlagebeträge nach dem Rechnungssoll, das ist ohne Abzug der Abgänge und ein-
schließlich der Umlagenachträge, in Berechnung zu bringen.
Der Wert der Bürgernutzungen kommt nur in dem von den Bürgern tatsächlich bezogenen
Umfang in Abzug, bleibt aber außer Betracht, sofern und soweit seitens der Bürger auf die
Bürgernutzungen zugunsten der Gemeindekasse verzichtet worden ist.
Der an dem Umlagebetrag in Abzug zu bringende Schulaufwand umfaßt, soweit es sich
um die Beiträge nach § 7211 des Gesetzes handelt, auch die Beiträge für die nach § 28 des
Gesetzes errichteten Lehrerstellen und, auch wenn die Gemeinde eine das anerkannte Bedürfnis
übersteigende Zahl von Schulen unterhält, den gesamten Schulaufwand der in § 97 Absatz 1
Ziffer 2 des Gesetzes bezeichneten Art (§ 107 des Gesetzes).
Wenn eine Gemeinde bisher schon einen Staatsbeitrag bezogen hat, kommt am Umlage-
betrage der in § 97 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzes bezeichnete Schulaufwand nur nach Abzug
des Staatsbeitrags in Abrechnung.
8 11.
Eine Umlage erhebende Gemeinde, in der ein sonstiges Umlagebedürfnis im Sinne des
§ 97 letzter Absatz des Gesetzes nicht besteht, hat Anspruch auf Staatsbeitrag nur, wenn und
insoweit eine Umlage von mehr als 10 „ notwendig ist zur Deckung des Aufwandes, der sich
ergibt, wenn an dem zehnjährigen Durchschnitt der Umlagen zusammen mit dem neuesten Schul-
aufwande (§ 95 des Gesetzes) der Durchschnittsbetrag des Bürgernutzens (§ 97 Absatz 1
Ziffer 1 des Gesetzes) sowie des Schulaufwandes (§ 97 Absatz 1 Ziffer 2 und gegebenenfalls
Ziffer 3 des Gesetzes) in Abzug gebracht wird.
812.
Wenn eine Gemeinde auf einer so niederen Stufe der Leistungsfähigkeit steht, daß sie
eine Ermäßigung des Umlagesatzes, bis zu dem sie an sich nach § 98 des Gesetzes zur Deckung
des Schulaufwandes beizuziehen ist, glaubt beanspruchen zu können, so hat sie dem in § 14
Absatz 1 bezeichneten Antrag auf Staatsbeitrag einen besonderen Antrag unter Angabe des
Betrages, für den sie Ermäßigung beansprucht, mit eingehender Begründung beizufügen.