Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

464 XXXII. 
Für Abgaben in Holz sind in Gemeinden, wo die Bürger Gabholz beziehen, die der 
Einkaufsgelderberechnung (8 39 vergl. mit §§ 37 und 38 des Bürgerrechtsgesetzes) zugrunde 
gelegten Werte, für Abgaben in Früchten die jeweils von dem Großherzoglichen Ministerium 
des Innern auf Grund des § 19 des Reichsgesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 
bekannt gegebenen Tarife, soweit zutreffend, zugrunde zu legen. 
Von der Eutschließung des Bezirksrats ist der Gemeinde wie dem Oberschulrat je eine 
Fertigung zuzustellen. 
8 10. 
Bei Feststellung der sonstigen Ausgaben im Sinne des § 97 letzter Absatz des Gesetzes 
sind die Umlagebeträge nach dem Rechnungssoll, das ist ohne Abzug der Abgänge und ein- 
schließlich der Umlagenachträge, in Berechnung zu bringen. 
Der Wert der Bürgernutzungen kommt nur in dem von den Bürgern tatsächlich bezogenen 
Umfang in Abzug, bleibt aber außer Betracht, sofern und soweit seitens der Bürger auf die 
Bürgernutzungen zugunsten der Gemeindekasse verzichtet worden ist. 
Der an dem Umlagebetrag in Abzug zu bringende Schulaufwand umfaßt, soweit es sich 
um die Beiträge nach § 7211 des Gesetzes handelt, auch die Beiträge für die nach § 28 des 
Gesetzes errichteten Lehrerstellen und, auch wenn die Gemeinde eine das anerkannte Bedürfnis 
übersteigende Zahl von Schulen unterhält, den gesamten Schulaufwand der in § 97 Absatz 1 
Ziffer 2 des Gesetzes bezeichneten Art (§ 107 des Gesetzes). 
Wenn eine Gemeinde bisher schon einen Staatsbeitrag bezogen hat, kommt am Umlage- 
betrage der in § 97 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzes bezeichnete Schulaufwand nur nach Abzug 
des Staatsbeitrags in Abrechnung. 
8 11. 
Eine Umlage erhebende Gemeinde, in der ein sonstiges Umlagebedürfnis im Sinne des 
§ 97 letzter Absatz des Gesetzes nicht besteht, hat Anspruch auf Staatsbeitrag nur, wenn und 
insoweit eine Umlage von mehr als 10 „ notwendig ist zur Deckung des Aufwandes, der sich 
ergibt, wenn an dem zehnjährigen Durchschnitt der Umlagen zusammen mit dem neuesten Schul- 
aufwande (§ 95 des Gesetzes) der Durchschnittsbetrag des Bürgernutzens (§ 97 Absatz 1 
Ziffer 1 des Gesetzes) sowie des Schulaufwandes (§ 97 Absatz 1 Ziffer 2 und gegebenenfalls 
Ziffer 3 des Gesetzes) in Abzug gebracht wird. 
812. 
Wenn eine Gemeinde auf einer so niederen Stufe der Leistungsfähigkeit steht, daß sie 
eine Ermäßigung des Umlagesatzes, bis zu dem sie an sich nach § 98 des Gesetzes zur Deckung 
des Schulaufwandes beizuziehen ist, glaubt beanspruchen zu können, so hat sie dem in § 14 
Absatz 1 bezeichneten Antrag auf Staatsbeitrag einen besonderen Antrag unter Angabe des 
Betrages, für den sie Ermäßigung beansprucht, mit eingehender Begründung beizufügen.
	        
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