Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

466 XXXII. 
4. über das Vorhandensein größerer gewerblicher Niederlassungen, sowie darüber, in 
welchem Umfang diese oder etwa auf der Gemarkung begüterte Großgrundbesitzer zu 
den Umlagen beizutragen haben. Daber gelten als größere gewerbliche Niederlassungen 
und als Großgrundbesitzer solche, die mit mindestens 100000 46 Stenerwert von 
Liegenschafts= oder Betriebsvermögen umlagepflichtig sind. 
17. 
Hat die Gemeinde einen Antrag im Sinne des § 12 gestellt, so hat das Bezirksamt 
hierüber zunächst eine gutächtliche Rußerung des Bezirksrats zu erheben und diese mit Be- 
gründung der Vorlage des Antrags auf Bewilligung eines Staatsbeitrages (§ 16) anzu- 
schließen. 
Eine gleiche Begutachtung hat einzutreten, wenn die Oberschulbehörde zu der Anschanung 
gelangt, daß der Umlagesatz, mit dem die Gemeinde zur Deckung des Schulaufwandes beizu- 
ziehen ist, eine Erhöhung zu erfahren hat. 
§ 18. 
Die Bezirksämter haben die Prüfung der gestellten Anträge so zu beschlennigen, daß 
dieselben innerhalb des in § 102 Ziffer 1 des Gesetzes bestimmten Zeitraumes bei der Ober- 
schulbehörde zur Vorlage gelangen. Erscheint eine so rasche Erledigung im einzelnen Fall 
nicht ausführbar, so genügt zur Wahrung der Frist die Anzeige des Bezirksamtes an die 
Oberschulbehörde, daß und an welchem Tag ein den Vorschriften der §§ 14 und 15 ent- 
sprechender Antrag seitens der Gemeinde bei ihm eingekommen sei. 
Die Oberschulbehörde wird der antragstellenden Gemeinde eine Bescheinigung darüber, an 
welchem Tag der Antrag beziehungsweise die Anzeige des Großherzoglichen Bezirksamtes im 
Sinne dieses Paragraphen bei ihr eingekommen ist, unmittelbar übersenden. 
§ 19. 
Das Erkenntnis der Oberschulbehörde über die Festsetzung des Staatsbeitrages (8 101 
des Gesetzes) hat die maßgebenden Verhältnisse (§§ 95 bis 101 des Gesetzes) kurz festzustellen 
und die aus der Staatskasse an die Gemeinde zu leistende Summe sowic den Zeitpunkt für 
den Beginn und die Zeitdauer der Leistung zu bestimmen. 
Ausfertigung des Erkenntnisses wird der antragstellenden Gemeinde unter Hinweis 
darauf, daß ihr hiergegen gemäß § 3 Ziffer 4 und § 41 Ziffer 1 des Gesetzes über die 
Verwaltungsrechtspflege binnen einer Notfrist von einem Monat die Klage an den Ver- 
waltungsgerichtshof zustehe, unmittelbar zugestellt. Das Bezirksamt erhält Abschrift des 
Erkenntnisses. 
Nach eingetretener Rechtskraft des Erkenntnisses weist die Oberschulbehörde den Staats- 
beitrag auf die Amtskasse zur Zahlung an.
	        
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