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8 20.
Wenn eine Gemeinde, die im Genuß eines Staatsbeitrages ist, den Antrag auf Neu—
festsetzung des Staatsbeitrages nicht innerhalb der ersten Hälfte des neuen Zeitabschnitts stellt,
so wird der einstweilen weiter bezahlte Staatsbeitrag mit Rückwirkung vom Beginn des neuen
Zeitabschnitts an eingestellt.
8 21.
Wenn einer der Fälle des § 103 Absatz 1 des Gesetzes vorliegt, in denen der Antrag
auf Staatsbeitrag ausnahmsweise innerhalb der zweiten Hälfte des zehnjährigen Zeitabschnitts
gestellt werden kann, so wird das Bezirksamt die Gemeinde unter ausdrücklichem Hinweis auf
die im Gesetz (§ 103 Absatz 2) hiefür vorgesehene Frist darauf aufmerksam machen.
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn infolge einer der in § 104 Absatz 2 des Gesetzes
vorgesehenen Anderungen eine Erhöhung des seitherigen Staatsbeitrages in Frage kommt.
8 22.
Die Einstellung oder Minderung eines bewilligten Staatsbeitrages wird beim Eintritt
der Voraussetzungen hierfür (§ 104 des Gesetzes) von der Oberschulbehörde von Amts wegen
verfügt. Die Bczirksämter sind verpflichtet, von dem Eintritt eines der in § 104 des Gesetzes
bezeichneten Verhältnisse der Oberschulbehörde Anzeige zu erstatten.
8 23.
Auf die Festsetzung des Staatsbeitrages im Falle der 88 21 und 22 finden die Be—
stimmungen des § 19, auf die Antragstellung im Falle des § 21 Absatz 1 überdies die Vor-
schriften des § 18 dieser Verordnung Anwendung.
Deckungsmittel.
1. Allgemeines.
§ 24.
Gemeinden, welchen zur Deckung des Aufwands für ihre Volksschule Einkünfte der in
§ 78 des Gesetzes bezeichneten Art zur Verfügung stehen, haben alle zehn Jahre je auf
1. Jannar — erstmals auf 1. Jannar 1919 — eine genaue Darstellung dieser Einkünfte auf
Grund der letztgestellten Rechnung bei dem Bezirksamt zur Vorlage an die Oberschulbehörde
einzureichen.
Die Bezirksämter werden diese Darstellung einer genauen Prüfung hinsichtlich ihrer
Richtigkeit und Vollständigkeit unterziehen und sic jeweils zum 1. Juli des Vorlagejahres —
erstmals zum 1. Juli 1919 — der Oberschulbehörde vorlegen.
Die Darstellung soll in getrennten Abteilungen aufführen:
1. die Einkommensteile aus Liegenschaften oder Kapitalien der Schulpfründe (insbesondere
auch Ablösungskapitalien):t