Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXXII. 467 
8 20. 
Wenn eine Gemeinde, die im Genuß eines Staatsbeitrages ist, den Antrag auf Neu— 
festsetzung des Staatsbeitrages nicht innerhalb der ersten Hälfte des neuen Zeitabschnitts stellt, 
so wird der einstweilen weiter bezahlte Staatsbeitrag mit Rückwirkung vom Beginn des neuen 
Zeitabschnitts an eingestellt. 
8 21. 
Wenn einer der Fälle des § 103 Absatz 1 des Gesetzes vorliegt, in denen der Antrag 
auf Staatsbeitrag ausnahmsweise innerhalb der zweiten Hälfte des zehnjährigen Zeitabschnitts 
gestellt werden kann, so wird das Bezirksamt die Gemeinde unter ausdrücklichem Hinweis auf 
die im Gesetz (§ 103 Absatz 2) hiefür vorgesehene Frist darauf aufmerksam machen. 
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn infolge einer der in § 104 Absatz 2 des Gesetzes 
vorgesehenen Anderungen eine Erhöhung des seitherigen Staatsbeitrages in Frage kommt. 
8 22. 
Die Einstellung oder Minderung eines bewilligten Staatsbeitrages wird beim Eintritt 
der Voraussetzungen hierfür (§ 104 des Gesetzes) von der Oberschulbehörde von Amts wegen 
verfügt. Die Bczirksämter sind verpflichtet, von dem Eintritt eines der in § 104 des Gesetzes 
bezeichneten Verhältnisse der Oberschulbehörde Anzeige zu erstatten. 
8 23. 
Auf die Festsetzung des Staatsbeitrages im Falle der 88 21 und 22 finden die Be— 
stimmungen des § 19, auf die Antragstellung im Falle des § 21 Absatz 1 überdies die Vor- 
schriften des § 18 dieser Verordnung Anwendung. 
Deckungsmittel. 
1. Allgemeines. 
§ 24. 
Gemeinden, welchen zur Deckung des Aufwands für ihre Volksschule Einkünfte der in 
§ 78 des Gesetzes bezeichneten Art zur Verfügung stehen, haben alle zehn Jahre je auf 
1. Jannar — erstmals auf 1. Jannar 1919 — eine genaue Darstellung dieser Einkünfte auf 
Grund der letztgestellten Rechnung bei dem Bezirksamt zur Vorlage an die Oberschulbehörde 
einzureichen. 
Die Bezirksämter werden diese Darstellung einer genauen Prüfung hinsichtlich ihrer 
Richtigkeit und Vollständigkeit unterziehen und sic jeweils zum 1. Juli des Vorlagejahres — 
erstmals zum 1. Juli 1919 — der Oberschulbehörde vorlegen. 
Die Darstellung soll in getrennten Abteilungen aufführen: 
1. die Einkommensteile aus Liegenschaften oder Kapitalien der Schulpfründe (insbesondere 
auch Ablösungskapitalien):t
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.