Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

Anlage 2. 
Muster 77. 
138 Absatz 2 der Gewerbeordnung 
151 Zifsser 1 der Vollzugsverordunng. 
* 
zug 
den 
Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahren. 
IV. Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens einstündige 
Mittagspause gewährt werden. (§5 137 Absatz 3.) 
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist den Arbeiterinnen eine unnnterbrochene 
Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren. (§ 137 Absatz 4.) 
Arbeiterinnen, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, sind auf ihren Antrag 
eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht 
mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt. (§ 137 Absatz 5.) 
V. Arbeiterinnen dürfen vor und nach ihrer Niederkunft, im ganzen während 8 Wochen 
nicht beschäftigt werden. Ihr Wiedereintritt ist an den Ausweis geknüpft, daß seit ihrer 
Niederkuuft mindestens 6 Wochen verflossen sind. (§ 137 Absatz 6.) 
VI. Arbeiterinnen darf für die Tage, an welchen sie in dem Betrieb die gesetzlich zulässige 
Arbeitszeit hindurch beschäftigt waren, Arbeit zur Verrichtung außerhalb des Betriebes 
vom Arbeitgeber überhaupt nicht übertragen oder für Rechnung Dritter überwiesen werden. 
(§ 137 # Absatz I.) 
Für die Tage, an welchen die Arbeiterinnen in dem Betriebe kürzere Zeit beschäftigt 
waren, ist diese Übertragung oder Überweisung nur in dem Umfang zulässig, in welchem 
Durchschnittsarbeiter ihrer Art die Arbeit voraussichtlich in dem Betriebe während des 
Restes der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit würden herstellen können, und für Sonn= und 
Festtage überhaupt nicht. (§ 137 a Absatz 2.) 
welche diesen Auszug in deutlicher Schrift enthält, auszuhängen. (§ 138 Absatz 2.)
	        
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