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2.
3.
XXXII.
die Beiträge aus Orts- oder Distriktsstiftungen;
die Leistungen, zu denen dritte Personen — auch die Gemeinde — auf Grund eines
besonderen Rechtstitels verpflichtet sind.
Im einze elten folgende besondere Bestimmungen:
J zelnen gelt lgende besondere Bestimmune
1.
Die Grundstücke sind nach Flächengehalt, Lage (Gewann, Nummer des Lagerbuchs)
und Benutzungsart (Garten, Acker, Wiese, Reben, Wald, Reutfeld), unter Beifügung
des Steuerwerts, genau zu verzeichnen; auch ist für jedes Grundstück anzugeben:
u. ob und zutreffendenfalls auf wessen Namen, auf welchen Rechtstitel (Kauf, Tausch,
Schenkung, Ersitzung, Aufgebot) und an welcher Stelle im Grundbuch es ein-
getragen ist,
ob und welche besondere Lasten etwa auf dem Genuß des Grundstücks ruhen (z. B.
Grundzinsen, Gülten und dergleichen),
c. — bei Grundstücken im Eigentum der Schulpfründe — wann sie für dieselbe
erworben worden sind.
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2
Bei den Schulpfründefonds ist, soweit nachweisbar, die Zeit der Entstehung, die Größe
des Grundstocksvermögens, die Art der Anlage und Verwaltung sowie die Größe des
Zinsenerträgnisses anzugeben.
Bei den übrigen Bezügen — in Geld oder Natur sind jeweils, soweit nachweisbar,
die Zeit und Art der Cutstehung, der Leistungspflichtige, der Verfalltermin sowie
etwaige auf den einzelnen Leistungen ruhende Lasten namhaft zu machen.
Wiederkehrende Leistungen in land= und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen sind nach
Art und nach Maß oder Gewicht einzeln genau aufzuführen unter Beifügung der
etwaigen stellvertretenden Geldvergütung.
Soweit diese Leistungen nicht in Geld vergütet, sondern in Natur verabreicht
wurden, ist deren Geldwert im Falle des § 96 des Gesetzes auf Grund der Schätzung
durch den Bezirksrat, andernfalls auf Grund einer besonderen Schätzung unter Be-
achtung der Vorschriften des § 9 anzugeben.
Von den Schulgütern insbesonderc.
8 26.
Falls keiner der nach 88 84 und 86 des Gesetzes zur Pachtung der Schulgüter berech—
tigten Hauptlehrer von dieser Befugnis Gebrauch macht, ist die Gemeinde berechtigt, dieselben
anderweit, jedoch auf nicht länger als sechs Jahre, zu verpachten.
Wenn indessen die Schulgüter iufolge Versetzung oder Tod eines Hauptlehrers oder aus
einem anderen der in § 85 des Gesetzes bezeichneten Gründe pachtfrei werden, darf die Ge-
meinde an Schulen mit vier oder weniger Hauptlehrerstellen dieselben nur auf die Dauer
eines Jahres von dem regelmäßigen Endtermin der Pachtzeit an anderweit in Pacht geben.
Die Oberschulbehörde ist ermächtigt, beim Vorliegen besonderer Voraussetzungen eine
Verpachtung auch auf längere Zeit (Absatz 1 und 2) zu gestatten.