Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXXII. 469 
827. 
Sind an einer Volksschule die Schulgüter in einzelne Lose eingeteilt (§ 87 des Gesetzes), 
so erstreckt sich die Berechtigung der an der Schule angestellten Hauptlehrer auf pachtweise 
Überlassung der Schulgüter jeweils nur auf ein einzelnes Los. 
Es muß daher derjenige Hauptlehrer, welcher gemäß § 86 Absatz 2 des Gesetzes in ein 
freigewordenes Los einrücken will sein bisheriges Los abtreten. 
§ 28. 
Die Festsetzung des Pachtzinses für die Schulgüter (§ 84 des Gesetzes) durch den Bezirksrat 
soll einerseits die Pachterträgnisse von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit im Schulort 
und in anderen Orten des Amtsbezirks, andererseits den Steuerwert der Güter in Betracht 
ziehen und dabei auch den Zweck der Gesetzesbestimmung, den Lehrern die Beschäftigung mit 
der Landwirtschaft und die Gewinnung der für den Haushalt notwendigen Lebensmittel zu 
ermöglichen, sowic die Tatsache nicht außer Acht lassen, daß die Lehrer vielfach nicht in der 
Lage sein werden, den gleichen Ertrag wie der berufsmäßige Landwirt, aus dem Grundstück 
zu ziehen. 
Die Schätzung ist jeweils zu Beginn des sechsten Jahres der Pachtperiode vorzunehmen 
und dem Lehrer wie der Gemeinde unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Oberschulbehörde 
zu eröffnen. 
29. 
Kulturveränderungen der dem Schuldienst gewidmeten Grundstücke bedürfen, wenn sie 
nicht vom Gemeinderat beantragt sind, seiner Zustimmung und überdies der Genehmigung 
durch die Oberschulbehörde. 
Die Genehmigung soll nur erteilt werden, wenn die Kosten der Veränderung von der 
Gemeinde übernommen werden oder deren Deckung sonst sichergestellt ist. 
Falls dadurch die Erträgnisse des Grundstücks eine Steigerung erfahren, soll der vom 
Lehrer zu entrichtende Pachtzins auch vor Ablauf des Zeitabschnitts, für den er festgestellt ist, 
durch den Bezirksrat neu festgesetzt werden. 
#30. 
Die Vorschriften des § 26 gelten auch hinsichtlich der zur Bewirtschaftung der Schulgüter 
vorhandenen Gebäude. 
Zur Neubeschaffung solcher Gebäude sind die Gemeinden nicht verpflichtet. 
Vom Schulgeld insbesonderc. 
l 31. 
Das Schulgeld wird für die Zeit vom 1. Mai des einen bis zum letzten April des 
nächsten Jahres erhoben. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910. 71
	        
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