XXXII. 471
836.
Auf die Regelung des Verhältnisses zwischen Lehrern und Gemeinden bezüglich der von
den letzteren gestellten Wohnungen und der als Zubehörde geltenden Gärten finden die Vor-
schriften der §§ 5, 6, 7, 8, 9, 10 a bis c, 11 und 14 der Verordnung des Ministeriums der
Finanzen vom 5. März 1884 und vom 8. Dezember 1899, die Dienstwohnungen betreffend,
mit der Maßgabe Anwendung,
1. daß, soweit in diesen Vorschriften der Staat als Eigentümer der Gebäude oder als
Träger von Rechten und Verpflichtungen aufgeführt ist, an seine Stelle die Gemeinde
tritt, und
2. daß die Rechte der Aufsichtsbehörde von der Oberschulbehörde im Einvernehmen mit
der Gemeindebehörde ausgeübt werden.
837.
Die Übergabe und die Zurückgabe einer freien Wohnung wird regelmäßig, und zwar
tunlichst unter Anwesenheit der bisherigen und der künftigen Wohnungsinhaber oder von Ver-
tretern derselben durch den Bürgermeister oder einen von ihm Beauftragten bewirkt.
Dabei ist festzustellen, ob und welche Herstellungen behufs ordnungsmäßiger Instand-
setzung noch durch den seitherigen Wohnungsinhaber oder auf dessen Kosten vorzunehmen sind.
8 38.
Lehnt ein Hauptlehrer die Benützung der ihm zugewiesenen Wohnung ab, so steht ihm —
vorbehaltlich besonderer Vereinbarung mit der Gemeinde — ein Anspruch auf Mietzins-
entschädigung nur zu, wenn die Wohnung den nach den gesetzlichen Bestimmungen und den
örtlichen Verhältnissen billigerweise zu stellenden Anforderungen nicht entspricht. Die Entscheidung
hierüber steht dem Bezirksrat zu.
Karlsruhe, den 8. August 1910.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
von Dusch. ge
leser.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.