Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

Inhalt der Er- 
suchschreiben. 
Vorlage der 
Ersuchschrei- 
ben. 
474 XXXIII. 
lande § 40 Absatz 1) auf festem weißen Papiere gut leserlich niederzuschreiben. Sie dürfen 
keine Schreibfehler, Durchstreichungen und Abkürzungen (auch nicht bei der Bezeichnung von 
Gesetzen) enthalten, müssen leicht verständlich gefaßt sein und müssen Zwischensätze und solche 
Wendungen, welche der Übersetzung in die Landessprache der ersuchten Behörde Schwierigkeiten 
bereiten, möglichst vermeiden. Randschreiben sind unstatthaft. 
2. Die Adresse der ersuchten Behörde ist in die Ersuchschreiben aufzunehmen, wenn sie 
im unmittelbaren Geschäftsverkehre befördert werden; der inneren Adresse ist dann aber stets 
hinter dem Ortsnamen hinzuzufügen: „oder an die sonst zuständige Behörde“. Wegen der 
Begleitschreiben an die Empfangsbehörden im Verkehre mit Dänemark, Luxemburg und 
den Niederlanden vergleiche 5 30 Absatz 2, § 37 Absatz 3, § 40 Absatz 4. Werden die 
Schreiben nicht im unmittelbaren Geschäftsverkehre befördert, so ist die Adresse wegzulassen. 
3. Der Unterschrift ist der Amtscharakter und das Amtssiegel beizufügen. 
4. Eil= und Haftsachen sind als solche an einer in die Augen fallenden Stelle zu bezeichnen. 
83. 
1. Die Ersuchschreiben müssen den Gegenstand des Ersuchens vollständig und deutlich be— 
zeichnen und, soweit dies zur ordnungsmäßigen Erledigung des Ersuchens erforderlich ist, eine 
Darstellung des Sachverhältnisses enthalten. Die Übersendung von Akten zur Erläuterung 
des Ersuchens ist unstatthaft. Urkunden sind regelmäßig in beglaubigter Abschrift den Ersuch— 
schreiben beizufügen; die Urschrift darf nur dann übersandt werden, wenn das Ersuchen sonst 
nicht sachgemäß erledigt werden kann. Nicht beizufügen sind Übersetzungen in die fremde 
Landessprache. Die nach dem Haager Abkommen über den Zivilprozeß (§ 19 Absatz 1) er- 
forderlichen Übersetzungen werden auf Kosten der ersuchenden Behörde von den mit den Ersuch- 
schreiben befaßten deutschen Gesandten oder Konsulu beschafft. Im unmittelbaren Geschäfts- 
verkehr ist die Beschaffung der Übersetzungen der ersuchten Behörde zu überlassen; sie erfolgt 
auf Kosten der ersuchenden Behörde. 
2. Die Adressen der Personen, an die eine Zustellung erfolgen oder mit denen verhandelt 
werden soll, sind in den Ersuchschreiben genau anzugeben. Hiervon darf nur dann abgesehen 
werden, wenn durch Ermittelung der Adressen erhebliche Weiterungen entstehen würden (ver- 
gleiche wegen Rußland § 45 Absatz 2, wegen Spanien § 49 Absatz 2). 
3. Sollen in derselben Rechtshilfesache mehrere gerichtliche Amtshandlungen im Auslande 
vorgenommen werden, so ist, wenn für deren Vornahme dieselbe Behörde zuständig erscheint, 
nur ein Ersuchschreiben zu erlassen. Anderenfalls sind, wenn nicht ausnahmsweise ein anderes 
Verfahren für angezeigt erachtet wird, so viele Ersuchschreiben zu erlassen, als Behörden für 
die Erledigung zuständig sind. 
84. 
Den Großherzoglichen Justizbehörden wird empfohlen, alle im Auslande zu erledigenden 
Ersuchschreiben, insoweit nicht unmittelbarer Schriftwechsel mit den Behörden des betreffenden 
fremden Staates zulässig ist (vergleiche § 30 Absatz 2 Dänemark, § 37 Absatz 3 Luxemburg,
	        
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