Inhalt der Er-
suchschreiben.
Vorlage der
Ersuchschrei-
ben.
474 XXXIII.
lande § 40 Absatz 1) auf festem weißen Papiere gut leserlich niederzuschreiben. Sie dürfen
keine Schreibfehler, Durchstreichungen und Abkürzungen (auch nicht bei der Bezeichnung von
Gesetzen) enthalten, müssen leicht verständlich gefaßt sein und müssen Zwischensätze und solche
Wendungen, welche der Übersetzung in die Landessprache der ersuchten Behörde Schwierigkeiten
bereiten, möglichst vermeiden. Randschreiben sind unstatthaft.
2. Die Adresse der ersuchten Behörde ist in die Ersuchschreiben aufzunehmen, wenn sie
im unmittelbaren Geschäftsverkehre befördert werden; der inneren Adresse ist dann aber stets
hinter dem Ortsnamen hinzuzufügen: „oder an die sonst zuständige Behörde“. Wegen der
Begleitschreiben an die Empfangsbehörden im Verkehre mit Dänemark, Luxemburg und
den Niederlanden vergleiche 5 30 Absatz 2, § 37 Absatz 3, § 40 Absatz 4. Werden die
Schreiben nicht im unmittelbaren Geschäftsverkehre befördert, so ist die Adresse wegzulassen.
3. Der Unterschrift ist der Amtscharakter und das Amtssiegel beizufügen.
4. Eil= und Haftsachen sind als solche an einer in die Augen fallenden Stelle zu bezeichnen.
83.
1. Die Ersuchschreiben müssen den Gegenstand des Ersuchens vollständig und deutlich be—
zeichnen und, soweit dies zur ordnungsmäßigen Erledigung des Ersuchens erforderlich ist, eine
Darstellung des Sachverhältnisses enthalten. Die Übersendung von Akten zur Erläuterung
des Ersuchens ist unstatthaft. Urkunden sind regelmäßig in beglaubigter Abschrift den Ersuch—
schreiben beizufügen; die Urschrift darf nur dann übersandt werden, wenn das Ersuchen sonst
nicht sachgemäß erledigt werden kann. Nicht beizufügen sind Übersetzungen in die fremde
Landessprache. Die nach dem Haager Abkommen über den Zivilprozeß (§ 19 Absatz 1) er-
forderlichen Übersetzungen werden auf Kosten der ersuchenden Behörde von den mit den Ersuch-
schreiben befaßten deutschen Gesandten oder Konsulu beschafft. Im unmittelbaren Geschäfts-
verkehr ist die Beschaffung der Übersetzungen der ersuchten Behörde zu überlassen; sie erfolgt
auf Kosten der ersuchenden Behörde.
2. Die Adressen der Personen, an die eine Zustellung erfolgen oder mit denen verhandelt
werden soll, sind in den Ersuchschreiben genau anzugeben. Hiervon darf nur dann abgesehen
werden, wenn durch Ermittelung der Adressen erhebliche Weiterungen entstehen würden (ver-
gleiche wegen Rußland § 45 Absatz 2, wegen Spanien § 49 Absatz 2).
3. Sollen in derselben Rechtshilfesache mehrere gerichtliche Amtshandlungen im Auslande
vorgenommen werden, so ist, wenn für deren Vornahme dieselbe Behörde zuständig erscheint,
nur ein Ersuchschreiben zu erlassen. Anderenfalls sind, wenn nicht ausnahmsweise ein anderes
Verfahren für angezeigt erachtet wird, so viele Ersuchschreiben zu erlassen, als Behörden für
die Erledigung zuständig sind.
84.
Den Großherzoglichen Justizbehörden wird empfohlen, alle im Auslande zu erledigenden
Ersuchschreiben, insoweit nicht unmittelbarer Schriftwechsel mit den Behörden des betreffenden
fremden Staates zulässig ist (vergleiche § 30 Absatz 2 Dänemark, § 37 Absatz 3 Luxemburg,