Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

476 XXXIII. 
oder wenn der Konsul mit Gerichtsbarkeit ausgestattet ist (§ 15; Ausnahmen 
§ 27 Bulgarien, § 44 Rumänien, § 48 Serbien), 
oder wenn der Konsuln in Brasilien, in Großbritannien, Irland, den 
britischen Kolonien oder auswärtigen Besitzungen oder in den Vereinigten 
Staaten von Amerika seinen Sitz hat; 
d. sonst an den bei dem fremden Staate beglaubigten diplomatischen Vertreter 
des Reichs. 
2. In den unter 1a und 1b0 erwähnten Fällen sind die Ersuchschreiben unmittelbar an 
ihre Adresse zu übersenden. In den Fällen zu le und 1 d können die Ersuchschreiben un- 
mittelbar an die deutschen Gesandten und Konsulate übersandt werden; den Konsulaten sind 
sie unmittelbar zu übersenden, wenn die Zustellung im Geltungsbereich des Haager Abkommens 
über den Zivilprozeß geleistet werden soll, und nicht der unmittelbare Geschäftsverkehr gestattet 
ist. Es wird jedoch den Großherzoglichen Justizbehörden empfohlen, die Vermittelung des 
Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten in Anspruch 
zu nehmen, falls Zweifel sachlicher Natur oder hinsichtlich der Zuständigkeit der deutschen 
Vertreter im Auslande obwalten. 
3. Wird das genannte Ministerium um seine Vermittelung angegangen, so bedarf es bei 
der Vorlage an dieses der Beifügung eines an die betreffende Gesandtschaft beziehungsweise 
an das betreffende Konsulat gerichteten Ersuchschreibens nicht. 
4. Werden deutsche Gesandtschaften oder Konsulate unmittelbar angegangen, so sind auch 
außerhalb des Geltungsbereichs des Haager Abkommens über den Zivilprozeß (vergleiche § 19 
Absatz 1) Ersuchschreiben an die zuständige Behörde des fremden Staates nicht beizufügen. 
5. Iun dem Ersuchschreiben beziehungsweise in dem Vorlagebericht an das Ministerium 
des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten ist die Rechtssache, die 
Person, welcher zugestellt werden soll, und das zuzustellende Schriftstück genau zu bezeichnen. 
Dabei ist anzugeben: für den Geltungsbereich des Haager Abkommens über den Zivilprozeß 
(§ 19 Absatz 1), ob für den Fall, daß die Annahme des Schriftstücks verweigert wird, die 
Zwangszustellung herbeigeführt werden soll; in den Ersuchen an deutsche Konsuln, was über 
die Staatsangehörigkeit der Person, der zugestellt werden soll, ermittelt ist. Auf das Schrift- 
stück, welches übergeben werden soll, ist unmittelbar unter dem oberen Rande der ersten Seite 
mit roter Tinte der Vermerk zu setzen: Zuzustellen an (Name des Adressaten) in (Wohnort 
des Adressaten). Die Urschrift des Schriftstücks ist dem Ersuchschreiben nicht beizufügen. 
II. Zustellung von Ladungen. 
1. In Ladungen können zwar die prozessualischen Nachteile hervorgehoben werden, welche 
für die Geladenen durch ihr Ausbleiben im Termin entstehen würden; dagegen sind Strafen 
und Nachteile anderer Art, zum Beispiel Geldstrafen bei der Ladung von Zeugen, Vorführung 
und Verhaftung bei der Ladung von Beschuldigten nicht anzudrohen, da solche Androhungen 
sich in der Regel nicht verwirklichen lassen und zu Weiterungen Anlaß geben können. Es
	        
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