Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXXIII. 177 
sind deshalb die für Ladungen im Inland üblichen Formulare nicht zu benützen. Diese Be- 
stimmungen finden keine Anwendung, wenn die Ladungen im Bezirk eines mit Gerichtsbarkeit 
ausgestatteten Konsuls (vergleiche § 15) einer dieser Gerichtsbarkeit unterworfenen Person 
zugestellt werden sollen. 
2. Die Termine sind mit geräumigen Fristen anzuberaumen. Bei Bemessung der Fristen 
ist auf die örtlichen und Verkehrsverhältnisse sowie darauf Bedacht zu nehmen, daß durch die 
Inanspruchnahme ausländischer Behörden häufig ein erheblicher Zeitverlust entsteht (vergleiche 
wegen Ungarn 8 42 Absatz 3, Rumänien § 44 Absatz 3, Rußland § 45 Absatz 1, Spanien 
§ 49 Absatz 2). 
88. 
1. Bei Ersuchen um Vernehmungen oder um Abnahme von Eiden sind in den Ersuch= Ersuchen um 
schreiben die Personen zu bezeichnen, welche nach den inländischen Vorschriften das Recht haben, Vernehmungen 
der Vernehmung oder Eidesabnahme beizuwohnen. Hiervon ist abzusehen, wenn die beteiligten nahme von 
Personen auf Benachrichtigung von dem zur Erledigung des Ersuchens anzuberaumenden Eiden. 
Termine verzichtet haben. Ob sie dies tun, ist vor Erlaß des Ersuchschreibens festzustellen. 
Wird das letztere dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegen- 
heiten eingereicht, so ist in dem Begleitbericht anzuzeigen, daß die Feststellung erfolgt ist. 
2. Im Falle des Absatz 1 Satz 1 ist in dem Ersuchschreiben die Bitte auszusprechen, 
die ersuchende Behörde, wenn es nach dem ausländischen Rechte zulässig ist, von dem anbe- 
raumten Termine rechtzeitig zu benachrichtigen. Die ersuchende Behörde hat dann nach Ein- 
gang der Benachrichtigung die Beteiligten von dem Termine sofort in Kenntnis zu setzen. 
Erscheint ausnahmsweise, zum Beispiel wenn die Beteiligten in dem ausländischen Staate sich 
aufhalten, ihre Benachrichtigung von dem Termine durch die ersuchte Behörde angezeigt, so 
ist diese um Vornahme der Benachrichtigung zu ersuchen. 
3. Bei Ersuchen um Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen ist anzugeben, ob 
die Vernehmung eidlich oder nicht eidlich erfolgen soll (vergleiche jedoch § 23 Absatz 2 Nieder- 
lande, § 37 Absatz 2 Luxemburg). 
4. Wird um die Abnahme eines Parteieides ersucht, so muß das Ersuchschreiben außer 
der Eidesnorm die Eingangsformel und die Eidesformel (vergleiche S§ 481 der Zivilprozeß- 
ordnung) vollständig enthalten. 
89. 
J. Gebühren und Auslagen der deutschen Konsuln. Rechtshilfe- 
kosten. 
1. Bei den nicht mit Gerichtsbarkeit ausgestatteten Konsuln werden für ihre Tätigkeit " 
bei Erledigung der Ersuchen Gebühren und Auslagen gemäß dem Gesetze, betreffend die Ge- 
bühren und Auslagen bei den Konsulaten des Deutschen Reichs, vom 1. Juli 1872 (Reichs- 
gesetzblatt Seite 245)!) und den §8§ 2, 4 des Gesetzes vom 5 April 1909 zur Ausführung 
des Haager Abkommens über den Zivilprozeß (Reichsgesetzblatt Seite 430) erhoben. Wegen 
Erhebung eines Kostenvorschusses wird auf § 84 des Gerichtskostengesetzes verwiesen.
	        
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