XXXIII. 479
Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens oder durch die Amwendung einer besonderen Erledigungs-
form gemäß Artikel 3 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 2 entstanden sind (vergleiche jedoch § 30
Dänemark, § 37 Luxemburg, § 40 Niederlande, § 41 Norwegen, § 42 ÖOsterreich, § 46
Schweden).
2. Ist im Geltungsbereich des Haager Abkommens einem Angehörigen der beteiligten
Staaten das Armenrecht bewilligt, so erfolgt auch in den in Absatz 1 bezeichneten Fällen die
Mitwirkung des Vollziehungsbeamten kostenfrei. Dem Ersuchschreiben ist hier eine beglaubigte
Abschrift des das Armenrecht bewilligenden Beschlusses beizufügen.
3. Im übrigen wird auf §8§ 25 folgende verwiesen.
B. Ersuchen an die Gerichtsbehörden in den dentschen Schutzgebieten.
10.
1. Ersuchschreiben, welche in den Schutzgebieten erledigt werden sollen, sind unmittelbar Vesörderung
an die zuständige Gerichtsbehörde in den Schutzgebieten zu richten und unter der äußeren Ar Ersur-
Adresse des betreffenden Gonvernements, ohne Anschreiben an dieses, abzusenden. Ist nicht
sicher bekannt, welche Gerichtsbehörde zuständig ist, so ist der inneren Adresse in dem Ersuch-
chreiben hinzuzufügen: „oder die sonst zuständige Gerichtsbehörde.“
2. Ergeben sich wegen des Inhalts oder der Form der Ersuchschreiben Bedenken, so sind
die Schreiben dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegen-
heiten zur Weiterbeförderung einzureichen.
§ 11.
1. Die Zuständigkeit der Gerichtsbehörden in den Schutzgebieten ergibt sich aus dem Zuständigkeit
Schutzgebietsgesetze (Reichsgesetzblatt 1900 Seite 813) und der Verordnung, betreffend die s
Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten, vom 9. November 1900 (Reichsgesetzblatt in den
Seite 1005) sowie der Verordnung, betreffend das Gericht zweiter Instanz für das Schutz-Schubgebieten
gebiet Kiautschon vom 28. September 1907 (Reichsgesetzblatt Seite 735).
2. Nach der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die Ansübung der Gerichtsbarkeit
in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 25. Dezember 1900 (Reichsanzeiger vom
31. Dezember 1900) und nach der Dienstanweisung des Reichskanzlers, betreffend die Aus-
übung der Gerichtsbarkeit im Kiautschongebiete, vom 1. Juni 1901 (Marine-Verordnungsblatt,
Anuhang Seite XVI) führen die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten
Beamten in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee die Bezeichnung „Kaiserlicher Bezirks-
richter", in Kiautschon die Bezeichnung „Kaiserlicher Oberrichter".
812.
Ersuchen an die Gerichtsbehörden der Schutzgebiete um Bewirkung von Zwangsvoll= Ersuchen um
streckungen sind von dem Prozeßgerichte zu erlassen. Den Ersuchschreiben ist eine vollstreckbare Zwangsvol-
: .. - , .» streckungen in
Ausfertigung der Entscheidung, welche vollstreckt werden soll, beizufügen. den
Schuhzgebieten.